Sekretariat & Tourismus
Das Infoblatt der Gemeinde Bütgenbach erscheint halbjährlich (für gewöhnlich im Juli & Dezember eines jeden Jahres).
Ein Exemplar landet in jedem Briefkasten der Gemeinde Bütgenbach und zusätzlich liegen weitere Ausfertigungen im Gemeindehaus bereit.
Es folgen die Infoblätter der vergangenen Jahre:
Wie im ländlichen Raum üblich, hat auch Bütgenbach seinen Wochenmarkt, obwohl er nicht jede Woche stattfindet. Der Markt findet jeden 2. und 4. Dienstag im Monat statt. Aber aufgepasst: es ist kein richtiger 2-Wochen-Rythmus, denn in den Monaten, wo es 5 Dienstage gibt, bleibt es trotzdem beim 2. und 4. Dienstag im Monat.
Auf dem Markt werden viele regionale Erzeugnisse angeboten, aber auch Händler aus Flandern und der Wallonie sind fester Bestandteil dieses Ereignisses. Hier kann man alles, was das Herz begehrt finden: ob Bettwäsche, Kleidung, Obst & Gemüse, Eisenwahren, Tierbedarf, kleine Leckereien, … Aber kommen Sie und sehen selbst, welch reges Treiben herrscht.
Der Markt ist auch wichtig für den hiesigen Handel, denn der Standort des Marktes ist gut situiert. Er findet mitten im Dorf statt und ist umgeben von zahlreichen lokalen Geschäften. Was man nicht auf dem Markt findet, oder nicht dort kaufen möchte, findet man in den angrenzenden Geschäften: Backwaren, Fotozubehör, Metzger, Bank, …
Sollten Sie als Händler auf der Suche nach einem Standplatz auf diesem überaus attraktiven Wochenmarkt sein, können Sie sich an die Verwaltung wenden:
Bettina Möres
Tel.: 080 / 44 00 98
bettina.moeres@butgenbach.be
Der Sommermarkt findet jedes Jahr am 2. Dienstag des Monats Juli statt. An diesem Tag ist der Ortskern bis 14.00 Uhr für den Verkehr gesperrt und neben dem üblichen Markttreiben werden zahlreiche Animationen für Groß und Klein angeboten.
Auskünfte zum Urlaubermarkt:
Bettina Möres
Tel.: 080 / 44 00 98
bettina.moeres@butgenbach.be
Genehmigung von Standplätzen
Richtlinien: Sie richten ein Antragsschreiben an das Gemeindekollegium, das folgende Angaben enthält:
Kosten:
Antragsfrist: mindestens 6 Wochen vor dem Marktdatum
Finanz- & Personaldienst
Wie definiert man Steuer?
Eine Steuer ist ein einseitig auferlegter Betrag an Personen oder Firmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde ansässig sind. Der Ertrag wird verwendet, um die allgemeinen Ausgaben der Gemeinde zu finanzieren.
Es gibt:
• Zusatzsteuern
• Gemeindesteuern
Zuschlaghundertstel zur Immobilienvorbelastung Steuerverordnung |
2000 |
Zuschlaghundertstel zur Steuer auf die natürlichen Personen Steuerverordnung |
6 % |
Steuer auf die Müllabfuhr Steuerverordnung |
107,00 € für einen Einpersonenhaushalt 147,00 € für einen Zweipersonenhaushalt 200,00 € ab einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt 200,00 € für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser sowie die vorgesehenen Entrümpelungen. Im Bevölkerungsregister eingetragene Erwachsene, deren Inkontinenz ärztlich attestiert ist, erhalten 2 Rollen Restmülltüten gratis. Bei Ankauf von 16 durchsichtigen Restmülltüten erhält der Steuerpflichtige 4 Restmülltüten kostenlos. Bei Ankauf von 5 Biomülltüten erhält der Steuerpflichtige 5 Biomülltüten kostenlos. |
Steuer auf Müllabfuhr für Jugend- und Ferienlager Steuerverordnung • Erklärungsformular |
0,20 € pro Person / Tag |
Steuer auf Betriebsmüll Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
15,00 € / Betrieb |
Steuer auf Campingplätze, -wohnparks & -einrichtungen Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
62,00 € / Stellplatz |
Steuer auf Luxuspferde Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
25,00 € / Pferd |
Steuer auf Bälle und Tanzvergnügen Steuerverordnung • Erklärungsformular |
50,00 € / Veranstaltung (12 Stunden) mit Eintritt ohne Eintritt kostenlos |
Steuer auf Zweitwohnungen Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
250,00 € / Wohnung |
Steuer auf den Anschluss der bebauten Immobilien an die öffentliche Kanalisation Steuerverordnung |
25,00 € ohne Mündung in die Kläranlage 100,00 € mit Mündung in die Kläranlage |
Steuer auf die Verlängerung der Polizeistunde Steuerverordnung |
12,50 € / Verlängerungsstunde |
Steuer auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten Steuerverordnung |
|
Steuer auf Privatclubs Steuerverordnung |
1.300,00 € / Einrichtung |
Steuer auf das Betreiben eines Dancings Steuerverordnung |
40,00 € / Woche für die Öffnung des Dancings während 3 Tagen 40,00 € zusätzlich für jeden zusätzlichen Öffnungstag pro Woche |
Steuer auf Beerdigungen, Ausstreuung der Asche & Einsetzung einer Urne Steuerverordnung |
250,00 € pro Beerdigung, Ausstreuung oder Einsetzung einer Urne (siehe verschiedene Ausnahmebedingungen, u.a. anwendbar auf Auswärtige, die weder in der Gemeinde wohnen, noch in der Gemeinde gestorben sind) |
Steuer auf die Verteilung von Werbeschriften & Werbemustern Steuerverordnung |
0,08 € / Exemplar regionale Presse: 0,025 € / verteiltes Exemplar in Plastik verpackte Werbung wird mit dem doppelten Betrag besteuert |
Steuer auf Hunde Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
1. Hund: 10,00 € 2. Hund: 10,00 € ab 3. Hund: je 100,00 € |
Steuer auf Übernachtungen Steuerverordnung • Erklärungsformular |
1,50 € / Übernachtung ab 13 Jahren |
Steuer auf verwahrloste und nicht genutzte Gebäude Steuerverordnung |
1. Jahr 1.000,00 € (wird nicht erhoben, nur verwarnt) ab dem 2. Jahr 2.000,00 € |
Bevölkerungsdienst
Wenn Sie am Schalter des Bevölkerungsdienstes vorstellig werden, tragen Sie bitte immer Ihren Personalausweis bei sich.
Der Bevölkerungsdienst verwaltet unter anderem das Bevölkerungs- und Fremdenregister. Sämtliche personenbezogene administrative Angaben sind in den Registern aufgenommen (Wohnsitz, Nationalregisternummer, Haushaltszusammenstellung, Führerschein, letztwillige Verfügungen, …).
Die Angaben, die durch die Gemeindeverwaltung in diese Register eingegeben werden, bilden die wichtigste Quelle des Nationalregisters.
Die Konsultation, die Mitteilung von Informationen sowie die Ausgabe von Dokumenten oder Listen aus den Bevölkerungsregistern sind streng geregelt mit wichtigstem Ziel des Schutzes der Privatsphäre der natürlichen Personen.
Richtlinien:
Bitte mitbringen:
Kosten: kostenlos
Ausstellungsfrist: verschieden, hängt vom Datum des Polizeiberichtes ab
(für ausländische Mitbürger die sich, aus dem Ausland kommend, eintragen wollen, siehe die Rubrik „Ausländer“)
Richtlinien:
Bitte mitbringen:
Kosten: kostenlos
Ausstellungsfrist: verschieden, hängt vom Datum des Polizeiberichtes ab
In eine andere Gemeinde Belgiens:
Melden Sie sich bei der neuen Wohnsitzgemeinde.
Ins Ausland:
Melden Sie sich persönlich beim Bevölkerungsamt ab und bringen Sie die Personalausweise oder Aufenthaltstitel aller Familienmitglieder mit. Ausländische Mitbürger müssen zudem ein Passbild mitbringen. Sollten Sie die Adresse im Ausland bereits kennen, teilen Sie uns auch diese bitte mit. Nach Ankunft melden Sie sich beim zuständigen belgischen Konsulat im Ausland (gilt nicht für ausländische Mitbürger).
Der Dienst wendet sich an alle ausländischen Mitbürger, die direkt aus dem Ausland kommend, sich in unserer Gemeinde eintragen möchten.
Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden:
Außerdem müssen Sie den Nachweis genügender Einkünfte bzw. den Beweis der Verwandtschaft innerhalb von 3 Monaten ab Erstvorstellung erbringen. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Bevölkerungsdienst und auf der Seite des Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres (IBZ) / Eintragung von Ausländern.
Am Schalter des Bevölkerungsdienstes sowie in folgenden Geschäften:
Schutzimpfung für Kinder
Wenn Sie gerade erst ein Kind bekommen haben, müssen Sie es gegen Polio (Kinderlähmung) impfen lassen. Auch anderen gefährlichen Krankheiten wie Tetanus und Diphtherie können Sie mit Impfungen vorbeugen.
Es wurde ein Programm entwickelt, aus dem hervorgeht, welche Impfungen für Ihr Kind wann empfohlen werden. Manche dieser Impfungen müssen wiederholt werden, wenn Ihr Kind etwas älter geworden ist. Diesen Impfplan finden Sie auf der Website des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie des „Office de la Naissance et de l’Enfance“ (ONE). Die meisten Impfstoffe im Impfprogramm sind kostenlos.
Jede Gemeinschaft ist zuständig für die Impfpolitik. Die Internetseiten Vaccination-info, Zorg en Gezondheid und das Bürgerinformationsportal Ostbelgien informieren über die verschiedenen von diesen Behörden angenommenen Initiativen.
Richtlinien:
Bei der Wohnsitzgemeinde, die Bescheinigung (des Hausarztes, des Kinderarztes oder des Dienstes für Kleinkindbetreuung) mit folgenden Angaben einreichen:
Kosten: kostenlos
Einreichungsfrist: 18 Monate ab dem Geburtsdatum des Kindes
Hier geht’s zur betreffenden Internetseite
Laut Gesetz aus dem Jahre 1987 ist jeder Bürger, der in Belgien wohnt, stillschweigend einverstanden, dass ihm nach seinem Tod Organe und Gewebe entnommen werden dürfen. Dies bedeutet, dass jeder, der vorher nicht ausdrücklich einen Einwand erhoben hat, damit einverstanden ist, nach seinem Ableben Organe zur Verfügung zu stellen. Jeder Bürger hat jedoch das Recht zu Lebzeiten gegen die Entnahme von Organen Einwand zu erheben.
Richtlinien: sich im Besitz seines Personalausweises persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellen. Wenn die betroffene Person weniger als 18 Jahre alt ist, muss sie in Begleitung der Eltern am Schalter vorstellig werden.
Kosten: kostenlos
Ausstellungsfrist: im Prinzip sofort
Der letzte Wille für die spätere Beisetzung kann, muss aber nicht bei der Gemeinde registriert werden. Jeder Bürger hat die Möglichkeit zu Lebzeiten über die Art seiner Bestattung zu entscheiden und kann aus folgende Möglichkeiten frei wählen:
Ist die letztwillige Verfügung registriert, kann diese jederzeit von der betroffenen Person abgeändert werden insofern der Wunsch sich zwischenzeitlich geändert hat.
Diese letztwillige Verfügung wird in das Nationalregister eingetragen und ist bis auf Widerruf gültig. Wichtig ist, dass wenn der genaue Wunsch von der verstorbenen Person vorher festgelegt wurde, dieser auch respektiert wird.
Bauamt & Umweltdienst
Kontaktperson: Edgar BRODEL