Das Dekret des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Februar 2022 zur Festlegung verschiedener Instrumente des Informations- und Beschwerdemanagements in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (nachstehend das „Dekret“ genannt) legt fest, wie die Beschwerden der Bürger gegen Amtshandlungen oder Arbeitsweisen einer Behörde durch Letztere bearbeitet werden müssen.
Jede Person, die ein Interesse vorweisen kann, hat das Recht, kostenfrei eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen Arbeitsweisen einer Behörde einzureichen. Sie darf einer anderen rechtsfähigen Person eine Bevollmächtigung zur Vertretung dieses Rechts erteilen.
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn sie:
Die Beschwerde darf sich nicht gegen gesetzliche Bestimmungen richten.
Die Gemeinde verweigert die Behandlung einer Beschwerde, wenn ein organisierter verwaltungsrechtlicher Einspruch oder ein gerichtlicher Einspruch in der Beschwerdeangelegenheit anhängig ist.
Ihre Beschwerde muss schriftlich bei der Gemeinde oder beim ÖSHZ, je nach Zuständigkeit, eingereicht werden, d.h.
Die Beschwerde muss den vollständigen Namen des Beschwerdeführers und seine Adresse beinhalten. Zudem muss die Beschwerde eine Beschreibung der Angelegenheit enthalten, die Anlass zur Beschwerde gibt (eine Beschreibung der Amtshandlung oder Arbeitsweise).
Nach Erhalt Ihrer Beschwerde stellen wir Ihnen unmittelbar eine Empfangsbestätigung aus.
Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichen der Beschwerde muss dem Beschwerdeführer ein Informationsschreiben über die weitere Bearbeitung der Beschwerde übermittelt werden, in dem Folgendes angegeben werden muss:
Bei Zulässigkeit: Dem Beschwerdeführer wird die Bearbeitungsfrist (insgesamt 45 Kalendertage ab Einreichen), der Bearbeitungsweg und die Art der Informierung über das Ergebnis der Untersuchung der Beschwerde mitgeteilt.
Bei Unzulässigkeit: Begründung der Unzulässigkeit mit Hinweis auf die Möglichkeit, beim Ombudsdienst Beschwerde einzureichen.
Bei Unzuständigkeit (Beschwerde muss bei einer anderen Behörde eingereicht werden): der Beschwerdeführer wird über die Weiterleitung der Beschwerde informiert und die Beschwerde wird schnellstmöglich an die zuständige Behörde weitergeleitet, es sei denn der Beschwerdeführer erhebt keinen Widerspruch.
Die Gemeinde verfügt über eine Frist von 45 Kalendertagen ab Einreichen der Beschwerde, um die Beschwerde zu untersuchen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.
Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann diese Frist von 45 Tagen nach schriftlicher Informierung des Beschwerdeführers auf insgesamt maximal 90 Kalendertage verlängert werden.
Nach Abschluss der Untersuchung der Beschwerde und innerhalb der vorgenannten Fristen informiert die Gemeinde den Beschwerdeführer über:
Die Gemeinde Bütgenbach bzw. das ÖSHZ Bütgenbach ist der jeweilige verantwortliche Verarbeiter Ihrer Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (EU) Nr. 2016/679 vom 27. April 2016 und den
entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Sie verwendet die vorliegenden Daten nur für den Zweck der Bearbeitung Ihrer Beschwerde.
Die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten beträgt 10 Jahre.
Datenschutz-Beschwerden können an die Datenschutzbehörde, Rue de la Presse 35, 1000 Brüssel, gerichtet werden.
Für weitere Informationen: https://www.datenschutzbehorde.be.
Am 22. März 2022 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß Artikel 3 des Dekrets vom 21. Februar 2022 die VoG Verbraucherschutzzentrale als zentrale und neutrale Anlaufstelle in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Beistand im Beschwerdemanagement anerkannt.
Als erste Anlaufstelle steht dem Bürger seit dem 1. März 2023 die „Beschwerdeauskunft“ als Orientierungshilfe zur Verfügung.
KONTAKT: Neustraße 119 in 4700 Eupen, Tel: 0800 98 888, E-Mail: buerger@beschwerde-auskunft.be
Sie gewährt den Bürgerinnen und Bürgern allgemeine Orientierungshilfen und Auskünfte, wenn sie eine Beschwerde bei Behörden einreichen möchten.
Die Beschwerdeauskunft der VoG Verbraucherschutzzentrale ist für den Bürger unverbindlich.
Das Einreichen einer Beschwerde mit Hilfe des vorliegenden Formulars setzt nicht die Fristen und Formen aus, die vom Gesetzgeber für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Einsprüche vorgegeben werden.
Sollte der Beschwerdeführer unzufrieden mit der Bearbeitung der Beschwerde durch die Gemeinde sein oder in der betreffenden Angelegenheit keine Genugtuung erhalten haben, so kann in zweiter Linie eine Beschwerde an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerichtet werden. Die Ombudsfrau ist dafür zuständig, Beschwerden über die Arbeitsweise von Gemeinden zu untersuchen und in den bestehenden Konflikten zu vermitteln.
Die Beschwerde ist ohne Formvorgabe der Ombudsfrau, Platz des Parlaments 1, 4700 Eupen, (Telefon: 0800/98759, beschwerde@dg-ombudsfrau.be) zu übermitteln.
Eine Beschwerde bei der Ombudsfrau hat für den Beschwerdeführer eine aussetzende Wirkung auf die Klagefrist vor dem Staatsrat. Die Leistungen der Ombudsfrau sind für den Beschwerdeführer kostenfrei.
Für weitere Informationen: https://www.dg-ombudsfrau.be/
Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kann gegen Rechtshandlungen der Verwaltungsbehörden eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht werden. Die Klage wird eingereicht wegen Verletzung wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch.
Die unterschriebene Klage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung entweder mittels Einschreibebrief bei der Kanzlei des Staatsrates, rue de la Science 33, 1040 Brüssel, oder auf elektronischem Weg (http://eproadmin.raadvst-consetat.be/) zu erfolgen. Der Gegenpartei wird eine Abschrift der Klage zur Information zugesendet. Pro klagende Partei ist eine Gebühr zu entrichten.
Durch eine bei der Ombudsfrau eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung wird für den Beschwerdeführer die Klagefrist vor dem Staatsrat ausgesetzt. Die verbleibende Frist setzt entweder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, dass seine Beschwerde von der Ombudsfrau nicht behandelt wird oder abgewiesen wird, oder nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, die ab Einreichung der Beschwerde einsetzt, wenn die Entscheidung nicht früher getroffen worden ist. In letzterem Fall weist der Beschwerdeführer dies durch eine Bescheinigung der Ombudsfrau nach.
Für weitere Informationen: http://www.raadvst-consetat.be/
Aufgrund von Artikel 13 des Dekrets führt die Gemeinde Bütgenbach pro Kalenderjahr ein Register über die eingegangenen Beschwerden.
Dieses Register enthält Einträge
Bis zum 31. März des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, übermittelt die Gemeinde dem Ombudsdienst eine anonymisierte Fassung des Registers.
Das Europäische Parlament hat durch die Richtlinie vom 23. Oktober 2019, teilweise umgesetzt durch das Dekret des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Februar 2022, für Personen, die als Hinweisgeber Verstöße gegen das Unionsrecht melden, besondere Schutzmaßnahmen ergriffen. So können beispielsweise Verstöße gegen das europäische Unionsrecht in folgenden Sachgebieten gemeldet werden:
Gemäß Artikel 18 des Dekrets vom 21. Februar 2022 können Verstöße gegen das europäische Unionsrecht beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemeldet werden. Details erfahren Sie unter http://www.dg-ombudsdienst.be.
Für interne Meldungen können Sie ebenfalls den Meldekanal für Hinweisgeber nutzen:
INTERNER MELDEKANAL
Generaldirektorin
Gemeindehaus, Obergeschoss, Büro 103
ÖSHZ-Sekretärin
Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -102