Beschwerdemanagement

Sie möchten eine Beschwerde einreichen

Das Dekret des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Februar 2022 zur Festlegung verschiedener Instrumente des Informations- und Beschwerdemanagements in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (nachstehend das „Dekret“ genannt) legt fest, wie die Beschwerden der Bürger gegen Amtshandlungen oder Arbeitsweisen einer Behörde durch Letztere bearbeitet werden müssen.

Aufgabenbereiche

Bedingungen

Jede Person, die ein Interesse vorweisen kann, hat das Recht, kostenfrei eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen Arbeitsweisen einer Behörde einzureichen. Sie darf einer anderen rechtsfähigen Person eine Bevollmächtigung zur Vertretung dieses Rechts erteilen.

Eine Beschwerde ist zulässig, wenn sie:

  1. eine konkrete Amtshandlung oder Arbeitsweise betrifft;
  2. bei der für die betreffende Amtshandlung bzw. Arbeitsweise verantwortlichen Behörde schriftlich eingereicht oder persönlich vorgetragen und gemäß Artikel 7 Absatz 2 Nummer 3 des Dekrets verschriftlicht wurde;
  3. sie eine Beschreibung der Angelegenheit enthält, die Anlass zur Beschwerde gibt;
  4. sie gemäß den in den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgelegten sprachlichen Vorgaben eingereicht wurde (für die Gemeinde Bütgenbach auf Deutsch oder Französisch).

Unzulässige Beschwerden

Die Behandlung einer Beschwerde kann verweigert werden, wenn:

  1. die Beschwerde
    1. offensichtlich unbegründet ist;
    2. im Wesentlichen identisch ist mit einer bereits behandelten Beschwerde und keine neuen Fakten vorliegen;
    3. sich auf Fakten bezieht, die mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen;
  2. der Beschwerdeführer bestehende organisierte, verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht ausgeschöpft hat, um Genugtuung zu erhalten;
  3. die Beschwerde Bezug auf Personalfragen der Behörde nimmt, in der der Beschwerdeführer beschäftigt ist, mit Ausnahme einer Beschwerde, für die der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihm keine andere spezifische Beschwerdemöglichkeit offensteht;
  4. Name und Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind.

 

Die Beschwerde darf sich nicht gegen gesetzliche Bestimmungen richten.

Die Gemeinde verweigert die Behandlung einer Beschwerde, wenn ein organisierter verwaltungsrechtlicher Einspruch oder ein gerichtlicher Einspruch in der Beschwerdeangelegenheit anhängig ist.

Wie reichen Sie Ihre Beschwerde ein?

Ihre Beschwerde muss schriftlich bei der Gemeinde oder beim ÖSHZ, je nach Zuständigkeit, eingereicht werden, d.h.

  • entweder digital über das untenstehende Formular
  • oder per E-Mail:

Die Beschwerde muss den vollständigen Namen des Beschwerdeführers und seine Adresse beinhalten. Zudem muss die Beschwerde eine Beschreibung der Angelegenheit enthalten, die Anlass zur Beschwerde gibt (eine Beschreibung der Amtshandlung oder Arbeitsweise).

    Name

    Vorname

    Straße und Hausnummer

    PLZ

    Ortschaft

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Welcher Dienst ist betroffen?

    Betreff

    Beschreibung der Angelegenheit, die Anlass zur Beschwerde gibt, und der bereits unternommenen Schritte

    Wie wird Ihre Beschwerde bearbeitet?

    Empfangsbestätigung

    Nach Erhalt Ihrer Beschwerde stellen wir Ihnen unmittelbar eine Empfangsbestätigung aus.

    Informationsschreiben

    Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichen der Beschwerde muss dem Beschwerdeführer ein Informationsschreiben über die weitere Bearbeitung der Beschwerde übermittelt werden, in dem Folgendes angegeben werden muss:

    1. Ob die Beschwerde zulässig oder unzulässig ist:

      Bei Zulässigkeit: Dem Beschwerdeführer wird die Bearbeitungsfrist (insgesamt 45 Kalendertage ab Einreichen), der Bearbeitungsweg und die Art der Informierung über das Ergebnis der Untersuchung der Beschwerde mitgeteilt.

      Bei Unzulässigkeit: Begründung der Unzulässigkeit mit Hinweis auf die Möglichkeit, beim Ombudsdienst Beschwerde einzureichen.

      Bei Unzuständigkeit (Beschwerde muss bei einer anderen Behörde eingereicht werden): der Beschwerdeführer wird über die Weiterleitung der Beschwerde informiert und die Beschwerde wird schnellstmöglich an die zuständige Behörde weitergeleitet, es sei denn der Beschwerdeführer erhebt keinen Widerspruch.

    2. Der Ansprechpartner und der Verantwortliche für die Bearbeitung der Beschwerde.
    Untersuchung der Beschwerde

    Die Gemeinde verfügt über eine Frist von 45 Kalendertagen ab Einreichen der Beschwerde, um die Beschwerde zu untersuchen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.

    Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann diese Frist von 45 Tagen nach schriftlicher Informierung des Beschwerdeführers auf insgesamt maximal 90 Kalendertage verlängert werden.

    Abschluss des Beschwerdeverfahrens

    Nach Abschluss der Untersuchung der Beschwerde und innerhalb der vorgenannten Fristen informiert die Gemeinde den Beschwerdeführer über:

    • das Ergebnis der Untersuchung, einschließlich der Gründe, die diesem Ergebnis zugrunde liegen, sowie ggf. die daraus folgenden Maßnahmen der Behörde, ohne personalrechtliche Spezifizierungen
    • die Einstellung des Verfahrens, wenn der Beschwerdeführer Genugtuung erhalten hat, und führt die Gründe an, die der Einstellung zugrunde liegen.

    Erste Anlaufstelle und Beschwerdemöglichkeiten

    Zentrale Anlaufstelle zum Beistand in Sachen Beschwerdemanagement

    Am 22. März 2022 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß Artikel 3 des Dekrets vom 21. Februar 2022 die VoG Verbraucherschutzzentrale als zentrale und neutrale Anlaufstelle in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Beistand im Beschwerdemanagement anerkannt.

    Sie gewährt den Bürgerinnen und Bürgern allgemeine Orientierungshilfen und Auskünfte, wenn sie eine Beschwerde bei Behörden einreichen möchten.

    Der Beistand der VoG Verbraucherschutzzentrale ist für den Bürger unverbindlich.

    Beschwerde bei der Ombudsperson der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Sollte der Beschwerdeführer unzufrieden mit der Bearbeitung der Beschwerde durch die Gemeinde sein oder in der betreffenden Angelegenheit keine Genugtuung erhalten haben, so kann in zweiter Linie eine Beschwerde an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerichtet werden. Die Ombudsfrau ist dafür zuständig, Beschwerden über die Arbeitsweise von Gemeinden zu untersuchen und in den bestehenden Konflikten zu vermitteln.

    Die Beschwerde ist ohne Formvorgabe der Ombudsfrau, Platz des Parlaments 1, 4700 Eupen, (Telefon: 0800/98759, beschwerde@dg-ombudsfrau.be) zu übermitteln.

    Eine Beschwerde bei der Ombudsfrau hat für den Beschwerdeführer eine aussetzende Wirkung auf die Klagefrist vor dem Staatsrat. Die Leistungen der Ombudsfrau sind für den Beschwerdeführer kostenfrei.

    Für weitere Informationen: https://www.dg-ombudsfrau.be/

    Rechtsbehelf

    Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kann gegen Rechtshandlungen der Verwaltungsbehörden eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht werden. Die Klage wird eingereicht wegen Verletzung wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch.

    Die unterschriebene Klage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung entweder mittels Einschreibebrief bei der Kanzlei des Staatsrates, rue de la Science 33, 1040 Brüssel, oder auf elektronischem Weg (http://eproadmin.raadvst-consetat.be/) zu erfolgen. Der Gegenpartei wird eine Abschrift der Klage zur Information zugesendet. Pro klagende Partei ist eine Gebühr zu entrichten.

    Durch eine bei der Ombudsfrau eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung wird für den Beschwerdeführer die Klagefrist vor dem Staatsrat ausgesetzt. Die verbleibende Frist setzt entweder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, dass seine Beschwerde von der Ombudsfrau nicht behandelt wird oder abgewiesen wird, oder nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, die ab Einreichung der Beschwerde einsetzt, wenn die Entscheidung nicht früher getroffen worden ist. In letzterem Fall weist der Beschwerdeführer dies durch eine Bescheinigung der Ombudsfrau nach.

    Für weitere Informationen: http://www.raadvst-consetat.be/

    Register

    Aufgrund von Artikel 13 des Dekrets führt die Gemeinde Bütgenbach pro Kalenderjahr ein Register über die eingegangenen Beschwerden.

    Dieses Register enthält Einträge

    1. betreffend die Anzahl und den Gegensand aller im Sinne des Dekretes eingegangenen Beschwerden
    2. über die Zulässigkeit der eingegangenen Beschwerden und die Verfahren der Weiterbehandlung
    3. über die entsprechenden Untersuchungsergebnisse
    4. gegebenenfalls über die sich daraus ergebenden Maßnahmen.

     

    Bis zum 31. März des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, übermittelt die Gemeinde dem Ombudsdienst eine anonymisierte Fassung des Registers.

    Kontaktpersonen

    Picture : Verena KRINGS

    Verena KRINGS

    Generaldirektorin

    Gemeindehaus, Obergeschoss, Büro 103

    080 44 00 78

    verena.krings@butgenbach.be

    Picture : Caroline PLOUMEN

    Caroline PLOUMEN

    Diensttuende ÖSHZ-Sekretärin

    Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -102

    080 44 00 93

    caroline.ploumen@butgenbach.be

    oshz@butgenbach.be