Standesamt

Die standesamtlichen Register sind nicht mit den Registern der Bevölkerung zu verwechseln. Seit dem 31.03.2019 werden die standesamtlichen Urkunden nur noch in digitaler Form erstellt und in einer digitalen Datenbank (DPSU – Datenbank der Personenstandsurkunden) einregistriert.

Aufgabenbereiche

Geburt / Adoption

GEBURT

Geburtserklärungen
Richtlinien: Bitte mitbringen, entsprechend dem Fall:

  • das Heiratsbuch und die Personalausweise der beiden Eltern
  • die Personalausweise und die eventuelle vorgeburtliche Anerkennung

Kosten: kostenlos
Anmeldefrist: Innerhalb von 15 Tagen nach der Niederkunft

Gewährung einer Geburtsprämie
Richtlinien:
Die Geburtsgemeinde teilt die Geburt an die Wohnsitzgemeinde mit und die Eltern (bzw. die Mutter) erhält die Glückwünsche der Gemeinde. Die Prämie wird überwiesen sobald die Empfängerkontonummer dem Finanzdienst der Gemeinde mitgeteilt wurde. Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung in die Bevölkerungsregister der Gemeinde.

ADOPTION

Anträge auf Adoption: Bitte wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde um ausführliche Auskünfte zu bekommen.

ANERKENNUNG VON KINDERN

Das Standesamt nimmt die Erklärungen an und erstellt die Anerkennungsurkunden von Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind. Diese Anträge werden von Fall zu Fall bearbeitet. Nehmen Sie deshalb mit der Verwaltung Kontakt auf, ehe Sie sich zum Amt begeben.

Heirat / Ehescheidung

Eheschließung

Bedingungen:

  • die zukünftigen Eheleute müssen im Prinzip mindestens 18 Jahre alt sein
  • die Ehe wird im Prinzip in der Wohnsitzgemeinde eines der zukünftigen Eheleute geschlossen

Für alle weitere Auskünfte und genauen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Gemeinde.

Ehescheidung

Die Übertragung des Gerichtsurteils, mit welchem die Ehescheidung ausgesprochen wurde, wird entweder von der Kanzlei des zuständigen Gerichts oder, wenn die Eheschließung nicht in der DPSU eingetragen ist, vom Standesamt vorgenommen.

Sterbefall

Meldung eines Sterbefalles

Der Sterbefall wird immer in der Gemeinde gemeldet, wo der Tod auch festgestellt wurde. Insofern Sie einen Sterbefall selbst melden wollen (1 Person genügt), so wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde. Oft wird aber der Sterbefall durch das Bestattungsunternehmen angegeben.

  • Bringen Sie bitte die durch den Arzt unterzeichnete Todesmeldung und gegebenenfalls folgendes mit:
    das Heiratsbuch
  • den Personalausweis der verstorbenen Person & des Abmeldenden
  • die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (verfügbar im Bevölkerungsamt des Wohnsitzes des Verstorbenen)
  • eine Einverständniserklärung für die Bestattung, ausgestellt durch die Gemeinde, wo die Bestattung stattfindet

Die Verwaltungsschritte sind kostenlos.

Beerdigung

Die Beerdigungserlaubnis wird durch die Gemeinde ausgestellt, welche die Anmeldung des Sterbefalles aufgenommen hat.

Einäscherung

Richtlinien: Die Einäscherungserlaubnis wird bei der Anmeldung des Sterbefalles beantragt. Dieser Antrag ist dem Bestattungsunternehmen auszuhändigen.

Kosten: keine

Grabstätte (mit oder ohne Konzession)

Das Standesamt befasst sich mit der Genehmigung, der Verlängerung und der Beibehaltung der Konzessionen (Grabstätten).

Die aktuelle Friedhofsordnung der Gemeinde Bütgenbach gilt seit dem 01.01.2013 und entspricht den Bestimmungen des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14.02.2011. Vor der Fusion der Gemeinden wurden Grabstätten für eine Dauer von 60, 50 und zuletzt 40 Jahren überlassen. Die Ruhefrist dieser Grabstätten endet(e) immer am 31. Dezember nach 40 Jahren (ab der letzten  Beisetzung zwischen 1973-1998).

Möglichkeiten und Ruhefristen auf unseren 4 Friedhöfen:

  • Reihengräber ohne Konzession: 25 Jahre
  • Urnengräber ohne Konzession: 15 Jahre
  • Grabstätten & Urnengräber mit Konzession: 30 Jahre
  • Streuwiese: /

Ein Antrag für eine Erneuerung, Verlängerung oder für das Entfernen vor oder bei Ablauf einer Konzession sollte vom Rechtsnachfolger
im Einvernehmen mit den Angehörigen an das Gemeindekollegium gerichtet werden.

Bei Nachfragen wenden Sie sich sehr gerne an das Standesamt.

Den Körper der Wissenschaft überlassen

Man wendet sich persönlich an die Universität seiner Wahl. Im Augenblick des Ablebens stellt das Standesamt lediglich eine Genehmigung aus, nach Vorlage des mit der Universität abgeschlossenen „Vertrages“.

Ahnenforschung

Die Bedingungen für den Erhalt eines Auszugs oder einer Kopie aus dem Zivilstandsregister sind in Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches vorgesehen.

„Jede Person hat das Recht auf einen Auszug oder eine Kopie:

  • von Sterbeurkunden, die älter als 50 Jahre sind
  • von Heiratsurkunden, die älter als 75 Jahre sind
  • von anderen Urkunden, die älter als 100 Jahre sind

Die Person, auf die sich die Urkunde bezieht, ihr Ehemann oder ihre Ehefrau, ihr gesetzlicher Lebenspartner, ihr gesetzlicher Vertreter, ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Erben, ihr Notar und ihr Anwalt haben Anspruch auf einen Auszug oder eine Kopie der oben genannten Urkunden, die weniger als 50, 75 bzw. 100 Jahre alt sind.“

Das Standesamt empfängt Sie nach Genehmigung des Standesbeamten und entsprechend Terminabsprache. Bringen Sie die Abstammungsbescheinigung der betroffenen Person mit.

Kosten: verschieden, entsprechend der Nachforschung
Ausstellungsfrist: verschieden, entsprechend der Nachforschung

Ferner gibt es die Möglichkeit, Nachforschungen im Staatsarchiv in Eupen anzustellen:

Staatsarchiv
Kaperberg 2-4
4700 Eupen
Belgien
Tel.: 087 / 55 43 77
staatsarchiv.eupen@arch.be

Staatsangehörigkeit

Wenden Sie sich an das Standesamt!

Kontaktpersonen

Picture : Gaby HEINEN

Gaby HEINEN

Dienstleiterin

Gemeindehaus, Erdgeschoss, Büro 04

080 44 00 95

gaby.heinen@butgenbach.be

Picture : Ramona JOSTEN

Ramona JOSTEN

Gemeindehaus, Erdgeschoss, Büro 02-03

080 44 00 75

ramona.josten@butgenbach.be

Wo befindet sich der Dienst ?

Gemeindehaus, Erdgeschoss, Büro 04

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 bis 16:00 Uhr
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung