Die standesamtlichen Register sind nicht mit den Registern der Bevölkerung zu verwechseln. Seit dem 31.03.2019 werden die standesamtlichen Urkunden nur noch in digitaler Form erstellt und in einer digitalen Datenbank (DPSU – Datenbank der Personenstandsurkunden) einregistriert.
Geburtserklärungen
Richtlinien: Bitte mitbringen, entsprechend dem Fall:
Kosten: kostenlos
Anmeldefrist: Innerhalb von 15 Tagen nach der Niederkunft
Gewährung einer Geburtsprämie
Richtlinien:
Die Geburtsgemeinde teilt die Geburt an die Wohnsitzgemeinde mit und die Eltern (bzw. die Mutter) erhält die Glückwünsche der Gemeinde. Die Prämie wird überwiesen sobald die Empfängerkontonummer dem Finanzdienst der Gemeinde mitgeteilt wurde. Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung in die Bevölkerungsregister der Gemeinde.
Anträge auf Adoption: Bitte wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde um ausführliche Auskünfte zu bekommen.
Das Standesamt nimmt die Erklärungen an und erstellt die Anerkennungsurkunden von Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind. Diese Anträge werden von Fall zu Fall bearbeitet. Nehmen Sie deshalb mit der Verwaltung Kontakt auf, ehe Sie sich zum Amt begeben.
Bedingungen:
Für alle weitere Auskünfte und genauen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Gemeinde.
Die Übertragung des Gerichtsurteils, mit welchem die Ehescheidung ausgesprochen wurde, wird entweder von der Kanzlei des zuständigen Gerichts oder, wenn die Eheschließung nicht in der DPSU eingetragen ist, vom Standesamt vorgenommen.
Der Sterbefall wird immer in der Gemeinde gemeldet, wo der Tod auch festgestellt wurde. Insofern Sie einen Sterbefall selbst melden wollen (1 Person genügt), so wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde. Oft wird aber der Sterbefall durch das Bestattungsunternehmen angegeben.
Die Verwaltungsschritte sind kostenlos.
Die Beerdigungserlaubnis wird durch die Gemeinde ausgestellt, welche die Anmeldung des Sterbefalles aufgenommen hat.
Richtlinien: Die Einäscherungserlaubnis wird bei der Anmeldung des Sterbefalles beantragt. Dieser Antrag ist dem Bestattungsunternehmen auszuhändigen.
Kosten: keine
Das Standesamt befasst sich mit der Genehmigung, der Verlängerung und der Beibehaltung der Konzessionen (Grabstätten).
Die aktuelle Friedhofsordnung der Gemeinde Bütgenbach gilt seit dem 01.01.2013 und entspricht den Bestimmungen des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14.02.2011.
Dauer der Konzessionen:
| alles vor dem 07.06.1962 | 60 Jahre |
| durch Gemeinderatsbeschluss vom 07.06.1962 | 40 Jahre |
| durch Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.1993 | 30 Jahre. Die Konzession wird aktuell immer nur für 30 Jahre verliehen und ist nicht variabel |
Zwischen dem 29/07/1993 und dem 08/11/1998 wurden die Konzessionen immer automatisch bei jeder neuen Beisetzung verlängert.
Dies ist nun nicht mehr der Fall, sodass eine Verlängerung, insofern gewünscht, bei jeder neuen Beisetzung neu angefragt wird.
Ein Antrag für eine Verlängerung vor oder bei Ablauf einer Konzession sollte vom Rechtsnachfolger im Einvernehmen mit den Angehörigen an das Gemeindekollegium gerichtet werden. Eine Entfernung vor Ablauf der Konzession ist nicht möglich.
Möglichkeiten und Ruhefristen auf unseren 4 Friedhöfen:
Ein Antrag für eine Erneuerung, Verlängerung oder für das Entfernen vor oder bei Ablauf einer Konzession sollte vom Rechtsnachfolger
im Einvernehmen mit den Angehörigen an das Gemeindekollegium gerichtet werden.
Bei Nachfragen wenden Sie sich sehr gerne an das Standesamt.
Man wendet sich persönlich an die Universität seiner Wahl. Im Augenblick des Ablebens stellt das Standesamt lediglich eine Genehmigung aus, nach Vorlage des mit der Universität abgeschlossenen „Vertrages“.
Die Bedingungen für den Erhalt eines Auszugs oder einer Kopie aus dem Zivilstandsregister sind in Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches vorgesehen.
„Jede Person hat das Recht auf einen Auszug oder eine Kopie:
Die Person, auf die sich die Urkunde bezieht, ihr Ehemann oder ihre Ehefrau, ihr gesetzlicher Lebenspartner, ihr gesetzlicher Vertreter, ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Erben, ihr Notar und ihr Anwalt haben Anspruch auf einen Auszug oder eine Kopie der oben genannten Urkunden, die weniger als 50, 75 bzw. 100 Jahre alt sind.“
Das Standesamt empfängt Sie nach Genehmigung des Standesbeamten und entsprechend Terminabsprache. Bringen Sie die Abstammungsbescheinigung der betroffenen Person mit.
Kosten: verschieden, entsprechend der Nachforschung
Ausstellungsfrist: verschieden, entsprechend der Nachforschung
Ferner gibt es die Möglichkeit, Nachforschungen im Staatsarchiv in Eupen anzustellen:
Staatsarchiv
Kaperberg 2-4
4700 Eupen
Belgien
Tel.: 087 / 55 43 77
[email protected]
Wenden Sie sich an das Standesamt!
In dieses Register können alle „Sternenkinder“ eingetragen werden, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind, unabhängig von der Zeit, die sie im Mutterleib verbracht haben.
Diese Eintragung ist rein symbolischer Natur und eine Form der Unterstützung der Eltern, die den Verlust ihres Kindes betrauern. Sie soll eine Anerkennung ihres Kindes durch die lokalen Behörden darstellen.
Gemeindehaus, Erdgeschoss, Büro 04
Montag – Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 bis 16:00 Uhr
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung
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