Der Finanzdirektor nimmt die Einnahmen für die Gemeinde entgegen und sorgt für die vorschriftsmäßig angeordneten Auszahlungen. Er untersteht der Autorität des Gemeindekollegiums und ist zuständig für die Buchhaltung und alle finanziellen Belange der Gemeinde.
Dem Gemeinderat legt er quartalsmäßige Kassensituationen und eine jährliche Rechnungslegung vor. Gleichzeitig ist er Berater für die Finanzen der Gemeinde, leitet die Erstellung des Haushaltes und der Haushaltsplananpassungen in Zusammenarbeit mit dem Gemeindekollegium, wacht über die korrekte Anwendung der Gemeindesteuer- und Gebührenverordnungen, kümmert sich um die Geldanlagen und Anleihen der Gemeinde und ist Mitglied des Direktionsrates.
Der Personaldienst ist zuständig für das gesamte Gemeindepersonal mit Ausnahme des Lehrpersonals für:
Irene THOME
Marion ROTHEUDT
Ab Ende November bis Ende Januar wird anhand des vom Gemeindepersonal abgelesenen Wasserstandes oder der entsprechenden Mitteilung des Verbrauchers eine Jahresrechnung erstellt.
Der Wasserpreis wird jährlich vom Gemeinderat aufgrund des „tatsächlichen Kostenpreises für die Wasserverteilung“ (TKV) nach Abschluss des vergangenen Rechnungsjahres festgelegt. Die Berechnung und der Gemeinderatsbeschluss wird dem « Comité contrôle de l’eau » zwecks Gutachten und dem Wirtschaftsministerium der Wallonischen Region zwecks Genehmigung unterbreitet.
Hinzugerechnet wird der „tatsächlich Kostenpreis der Abwasserreinigung“ (TKAR), der von der SPGE (öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) vorgelegt wird.
Die jährliche Abrechnung der Wassergebühren enthält folgende Posten:
Grundgebühr:
(20 x TKV) + (30 x TKAR)
Verbrauch:
– erste Tranche von 0 bis 30 m³: 0,5 x TKV
– zweite Tranche von 31 bis 5.000 m³: TKV +TKAR
– dritte Tranche ab 5.001 m³: (0.9 x TKV) + TKAR
Im April, Juli und September werden den Verbrauchern jeweils Zwischenrechnungen von 30 % des Verbrauchs des vergangenen Zeitraums berechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb eines Monats zu begleichen. Beim Nicht-Einhalten der vorgenannten Zahlungsfrist wird eine erste „Erinnerung“ zugesandt, hierfür wird keine Mahngebühr berechnet. Alle folgenden Mahnungen werden erhöht um eine Mahngebühr. Nach einer Inverzugsetzung ist der weitere Schritt die Eintreibung durch einen Gerichtsvollzieher.
Wie definiert man Steuer?
Eine Steuer ist ein einseitig auferlegter Betrag an Personen oder Firmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde ansässig sind. Der Ertrag wird verwendet, um die allgemeinen Ausgaben der Gemeinde zu finanzieren.
Es gibt:
• Zusatzsteuern
• Gemeindesteuern
Zuschlaghundertstel zur Immobilienvorbelastung Steuerverordnung |
2000 |
Zuschlaghundertstel zur Steuer auf die natürlichen Personen Steuerverordnung |
6 % |
Steuer auf die Müllabfuhr Steuerverordnung |
107,00 € für einen Einpersonenhaushalt 147,00 € für einen Zweipersonenhaushalt 200,00 € ab einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt 200,00 € für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser sowie die vorgesehenen Entrümpelungen. Im Bevölkerungsregister eingetragene Erwachsene, deren Inkontinenz ärztlich attestiert ist, erhalten 2 Rollen Restmülltüten gratis. Bei Ankauf von 16 durchsichtigen Restmülltüten erhält der Steuerpflichtige 4 Restmülltüten kostenlos. Bei Ankauf von 5 Biomülltüten erhält der Steuerpflichtige 5 Biomülltüten kostenlos. |
Steuer auf Müllabfuhr für Jugend- und Ferienlager Steuerverordnung • Erklärungsformular |
0,20 € pro Person / Tag |
Steuer auf Betriebsmüll Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
15,00 € / Betrieb |
Steuer auf Campingplätze, -wohnparks & -einrichtungen Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
62,00 € / Stellplatz |
Steuer auf Luxuspferde Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
25,00 € / Pferd |
Steuer auf Bälle und Tanzvergnügen Steuerverordnung • Erklärungsformular |
50,00 € / Veranstaltung (12 Stunden) mit Eintritt ohne Eintritt kostenlos |
Steuer auf Zweitwohnungen Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
250,00 € / Wohnung |
Steuer auf den Anschluss der bebauten Immobilien an die öffentliche Kanalisation Steuerverordnung |
25,00 € ohne Mündung in die Kläranlage 100,00 € mit Mündung in die Kläranlage |
Steuer auf die Verlängerung der Polizeistunde Steuerverordnung |
12,50 € / Verlängerungsstunde |
Steuer auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten Steuerverordnung |
|
Steuer auf Privatclubs Steuerverordnung |
1.300,00 € / Einrichtung |
Steuer auf das Betreiben eines Dancings Steuerverordnung |
40,00 € / Woche für die Öffnung des Dancings während 3 Tagen 40,00 € zusätzlich für jeden zusätzlichen Öffnungstag pro Woche |
Steuer auf Beerdigungen, Ausstreuung der Asche & Einsetzung einer Urne Steuerverordnung |
250,00 € pro Beerdigung, Ausstreuung oder Einsetzung einer Urne (siehe verschiedene Ausnahmebedingungen, u.a. anwendbar auf Auswärtige, die weder in der Gemeinde wohnen, noch in der Gemeinde gestorben sind) |
Steuer auf die Verteilung von Werbeschriften & Werbemustern Steuerverordnung |
0,08 € / Exemplar regionale Presse: 0,025 € / verteiltes Exemplar in Plastik verpackte Werbung wird mit dem doppelten Betrag besteuert |
Steuer auf Hunde Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
1. Hund: 10,00 € 2. Hund: 10,00 € ab 3. Hund: je 100,00 € |
Steuer auf Übernachtungen Steuerverordnung • Erklärungsformular |
1,50 € / Übernachtung ab 13 Jahren |
Steuer auf verwahrloste und nicht genutzte Gebäude Steuerverordnung |
1. Jahr 1.000,00 € (wird nicht erhoben, nur verwarnt) ab dem 2. Jahr 2.000,00 € |
Was ist eine Gebühr?
Eine Gebühr ist ein Betrag, den die Gemeinde für eine Dienstleistung an eine Person oder Firma verlangt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Kosten der effektiv abgelieferten Dienstleistung.
Gebühr auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten Gebührenverordnung
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Liegen die Kosten für die Bearbeitung, inklusive der gesamten Portokosten höher als die oben erwähnten Sätze, wird eine Abrechnung erstellt.
10,00 € für die Erstellung einer Schankgenehmigung
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Gebühr auf den Verkauf von Mülltüten Gebührenverordnung |
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Gebühr auf das Abladen von Erdaushub Gebührenverordnung • Antragsformular |
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Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz Gebührenverordnung • Antragsformular |
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Gebühr auf den Anschluss an die Kanalisation Gebührenverordnung • Antragsformular |
700,00 € Anschluss an das Kanalisationsnetz zzgl. der effektiven Kosten auf privatem Eigentum (Material und Personal) |
Gebühr auf Beisetzungen, Friedhofskonzessionen, Leichenausgrabungen und Umbettungen Gebührenverordnung |
Erhöhung um 25 % für nicht im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragene Personen, ausgenommen für Personen, die vor ihrem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde aus Pflegebedürftigkeit im Bevölkerungsregister der Gemeinde Bütgenbach eingetragen waren. |
Gebühr auf Standplätze Gebührenverordnung |
Jährlicher Pauschalbetrag von 250 bis 500,00 € pro Standplatz
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Gebühr auf das Ausleihen von NADAR-Absperrgittern Gebührenverordnung • Antragsformular |
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Gebühr auf das Ausleihen von Verkehrs- und Absperrschildern Gebührenverordnung • Antragsformular |
Kaution 75,00 €
Miete 50,00 € pro Woche, für jede zusätzliche angefangene Woche 10,00 €, ausgenommen Vereine der Gemeinde Bütgenbach sowie sozialen Einrichtungen. |
Gebühr auf Mahnschreiben Gebührenverordnung |
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Gebühren auf Parken innerhalb der blauen Parkzonen auf Gemeindegebiet Gebührenverordnung |
25,00 € und darf bei ein und demselben Parksünder nicht öfters als zwei Mal am gleichen Tag erhoben werden |
Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen zur Vornamensänderung Gebührenverordnung |
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Gebühr für die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen Gebührenverordnung |
500,00 € pro Beseitigung einer illegalen Ablagerung zuzüglich der entstandenen Kosten |
Steuern werden mittels einer jährlichen, halbjährlichen oder vierteljährlichen Heberolle eingetrieben. Der Steuerschuldner kann innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Steuerbescheids eine schriftliche und begründete Reklamation an das Gemeindekollegium richten. Die Reklamation muss die Art der Steuer, das Steuerjahr und den Artikel der Steuerrolle erwähnen und durch den Steuerschuldner selbst unterschrieben werden. Das Einreichen einer Beschwerde unterbricht nicht die Einforderbarkeit der Steuer.
Um zulässig zu sein, muss die unterschriebene Beschwerde innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum an das Gemeindekollegium gerichtet werden. Die Beschwerde muss folgende Angaben beinhalten: Name und Vorname des Beschwerdeführers, seine Anschrift, seine Telefonnummer, das Datum der Beschwerde, die Referenz der Rechnung, gegen welche er reklamiert sowie den Gegenstand der Beschwerde und eine Darstellung des Tatbestandes.
Sollte jemand Schwierigkeiten mit einer Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr zu Gunsten der Gemeinde haben, besteht die Möglichkeit eine Zahlungsregelung zu vereinbaren.
Diese Person sollte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung Kontakt mit dem Finanzdirektor aufnehmen.
In der Gemeinde Bütgenbach gibt es vier selbständige Kirchenfabriken, deren jährliche Haushalte, Haushaltsabänderungen und Rechnungslegungen der Aufsicht der Gemeinde unterliegen.
Der Wasserstand kann jederzeit per Mail (wasser@butgenbach.be), dem untenstehenden Formular oder per WhatsApp (0476 / 36 06 49) mitgeteilt werden.
Anzugeben sind:
Bitte teilen Sie uns schriftlich per Mail (wasser@butgenbach.be) oder per WhatsApp (0476 / 36 06 49) den Umzug oder den Verkauf Ihrer Immobilie mit. Diese Änderung erfolgt mittels folgenden Formulars. Wir werden Ihnen dann eine Abschlussrechnung zusenden. Andernfalls bleiben Sie auch nach dem Umzug für den Anschluss und den Verbrauch sowie die damit verbundenen Zahlungen verantwortlich.
Mit einer Einzugsermächtigung erfolgt die Zahlung der Rechnung automatisch. Den Antrag für die Einzugsermächtigung stellen Sie beim Finanzdienst der Gemeinde mit folgendem Formular.
Steuern können nicht per Einzugsermächtigung beglichen werden.
Überprüfen Sie regelmäßig den Zählerstand, dadurch kann mancher versteckte Verlust entdeckt werden.
Wird ein Verbrauch registriert, obwohl alle Wasserhähne geschlossen sind, besteht ein Verlust in Ihrer Anlage. Es obliegt Ihnen, die Reparatur schnellstmöglich von einem Installateur durchführen zu lassen.
Der Immobilienvorabzug wird auf das indexierte Katastereinkommen berechnet. Diesen Betrag finden Sie im Steuerbescheid (einmal ohne und ein anderes Mal mit Index). Die Region erhebt 1,25 % als Immobilienvorabzug auf das indexierte Katastereinkommen. Die Provinzen und Gemeinden können Zuschlagshundertstel zu diesem Immobilienvorabzug hinzufügen. Das bedeutet:
1,25 % x 15,00 = 18,75 %
1,25 % x 20,00 = 25,00 %
Diese verschiedenen Steuersätze werden addiert:
1,25 % + 18,75 % + 25,00 % = 45,00 %
Der insgesamt zu zahlende Immobilienvorabzug wird somit wie folgt festgelegt:
Indexiertes Katastereinkommen x 45,00 %
BEISPIEL:
Nicht-indexiertes Katastereinkommen: | 1.000,00 EUR | |
Indexiertes Katastereinkommen
(Index 2002 = 1,3175): |
1.000,00 x 1,3175 = |
1.317,50 EUR |
Berechnung des gesamten Immobilienvorabzuges: | ||
Die Wallonische Region erhält: | 1.317,5 x 1,25% = | 16,47 EUR |
Die Provinz Lüttich erhält: | 1.317,5 x 18,75% = | 247,03 EUR |
Die Gemeinde Bütgenbach erhält: | 1.317,5 x 25,00% = | 329,38 EUR |
Total Immobilienvorabzug | 592,88 EUR |
Bemerkungen:
Sie sind verpflichtet, Ihren Hund oder Ihr Pferd spontan bei der Gemeindeverwaltung mit folgendem Formular anzumelden und später eventuell wieder abzumelden. Jeder am 1. Januar eines Steuerjahres angemeldete Hund wird besteuert.
Sie melden Ihre nicht adressierte Wurfsendung mit folgendem Formular an.
Finanzdirektor
Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -103
Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -104
Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -104
Gemeindehaus, Untergeschoss
Montag – Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 bis 16:00 Uhr
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung