Finanz- & Personaldienst

Aufgabenbereiche

FINANZDIREKTOR: Zuständigkeiten

Der Finanzdirektor nimmt die Einnahmen für die Gemeinde entgegen und sorgt für die vorschriftsmäßig angeordneten Auszahlungen. Er untersteht der Autorität des Gemeindekollegiums und ist zuständig für die Buchhaltung und alle finanziellen Belange der Gemeinde.

Dem Gemeinderat legt er quartalsmäßige Kassensituationen und eine jährliche Rechnungslegung vor. Gleichzeitig ist er Berater für die Finanzen der Gemeinde, leitet die Erstellung des Haushaltes und der Haushaltsplananpassungen in Zusammenarbeit mit dem Gemeindekollegium, wacht über die korrekte Anwendung der Gemeindesteuer- und Gebührenverordnungen, kümmert sich um die Geldanlagen und Anleihen der Gemeinde und ist Mitglied des Direktionsrates.

FINANZDIENST: Zuständigkeiten

  • Haushalt und Haushaltsabänderungen, Beitreibungslisten, Kontoauszüge
  • Zahlungsmandate, Prüfung der Rechnungen
  • Mehrwertsteuererklärungen
  • Jahreszuschüsse an Gesellschaften wirtschaftlicher und/oder sozio-kultureller Zweckbestimmung
  • Versicherungen und Schadensfälle der Gemeindegebäude und Fahrzeuge
  • Fahrtkosten und Kaskoversicherung
  • Sammelauftrag für die Lieferung von Heizöl: Lastenheft und Bestellungen
  • Sammelauftrag für Büro- und Putzmaterial (alle Gebäude)
  • Steuern und Heberollen
  • Gebühren, Erfassung des Wasserverbrauchs, Berechnung, Kontrolle der Wasseruhren

PERSONALDIENST: Zuständigkeiten

Der Personaldienst ist zuständig für das gesamte Gemeindepersonal mit Ausnahme des Lehrpersonals für:

  • Die Personalbuchhaltung (Gemeinde und ÖSHZ): die Personalakte – Lohnberechnungen – Berufssteuervorabzug – Zulagen und Entschädigungen – Arbeitsmedizin – Arbeitsunfälle – Fonds für Berufskrankheiten – Kollektiver Sozialdienst
  • Urlaubsgeld, Mahlzeitschecks
  • Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonals, Laufbahnentwicklung
  • Verwaltung der Überstunden, Urlaube und Krankentage
  • Verwaltung des Zeiterfassungssystems der Verwaltung
  • Versicherung des Gemeindepersonals

Raumpflegepersonal des Gemeindehauses

  • Picture : Irene THOME

    Irene THOME

  • Picture : Marion ROTHEUDT

    Marion ROTHEUDT

Wasserrechnungen

Ab Ende November bis Ende Januar wird anhand des vom Gemeindepersonal abgelesenen Wasserstandes oder der entsprechenden Mitteilung des Verbrauchers eine Jahresrechnung erstellt.

Der Wasserpreis wird jährlich vom Gemeinderat aufgrund des „tatsächlichen Kostenpreises für die Wasserverteilung“ (TKV) nach Abschluss des vergangenen Rechnungsjahres festgelegt. Die Berechnung und der Gemeinderatsbeschluss wird dem « Comité contrôle de l’eau » zwecks Gutachten und dem Wirtschaftsministerium der Wallonischen Region zwecks Genehmigung unterbreitet.

Hinzugerechnet wird der „tatsächlich Kostenpreis der Abwasserreinigung“ (TKAR), der von der SPGE (öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) vorgelegt wird.

Die jährliche Abrechnung der Wassergebühren enthält folgende Posten:

Grundgebühr:

(20 x TKV) + (30 x TKAR)

Verbrauch:

– erste Tranche von 0 bis 30 m³: 0,5 x TKV
– zweite Tranche von 31 bis 5.000 m³: TKV +TKAR
– dritte Tranche ab 5.001 m³: (0.9 x TKV) + TKAR

Im April, Juli und September werden den Verbrauchern jeweils Zwischenrechnungen von 30 % des Verbrauchs des vergangenen Zeitraums berechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb eines Monats zu begleichen. Beim Nicht-Einhalten der vorgenannten Zahlungsfrist wird eine erste „Erinnerung“ zugesandt, hierfür wird keine Mahngebühr berechnet. Alle folgenden Mahnungen werden erhöht um eine Mahngebühr. Nach einer Inverzugsetzung ist der weitere Schritt die Eintreibung durch einen Gerichtsvollzieher.

Steuern

Wie definiert man Steuer? 

Eine Steuer ist ein einseitig auferlegter Betrag an Personen oder Firmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde ansässig sind. Der Ertrag wird verwendet, um die allgemeinen Ausgaben der Gemeinde zu finanzieren.
Es gibt:
• Zusatzsteuern
• Gemeindesteuern

Zuschlaghundertstel zur Immobilienvorbelastung
Steuerverordnung
2000
Zuschlaghundertstel zur Steuer auf die natürlichen Personen
Steuerverordnung
6 %
Steuer auf die Müllabfuhr
Steuerverordnung
107,00 € für einen Einpersonenhaushalt
147,00 € für einen Zweipersonenhaushalt
200,00 € ab einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt
200,00 € für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser sowie die vorgesehenen Entrümpelungen.
Im Bevölkerungsregister eingetragene Erwachsene, deren Inkontinenz ärztlich attestiert ist, erhalten 2 Rollen Restmülltüten gratis.
Bei Ankauf von 16 durchsichtigen Restmülltüten erhält der Steuerpflichtige 4 Restmülltüten kostenlos.
Bei Ankauf von 5 Biomülltüten erhält der Steuerpflichtige 5 Biomülltüten kostenlos.
Steuer auf Müllabfuhr für Jugend- und Ferienlager
Steuerverordnung • Erklärungsformular
0,20 € pro Person / Tag
Steuer auf Betriebsmüll
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
15,00 € / Betrieb
Steuer auf Campingplätze, -wohnparks & -einrichtungen
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
62,00 € / Stellplatz
Steuer auf Luxuspferde
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
25,00 € / Pferd
Steuer auf Bälle und Tanzvergnügen
Steuerverordnung • Erklärungsformular
50,00 € / Veranstaltung (12 Stunden) mit Eintritt
ohne Eintritt kostenlos
Steuer auf Zweitwohnungen
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
250,00 € / Wohnung
Steuer auf den Anschluss der bebauten Immobilien an die öffentliche Kanalisation
Steuerverordnung
25,00 € ohne Mündung in die Kläranlage
100,00 € mit Mündung in die Kläranlage
Steuer auf die Verlängerung der Polizeistunde
Steuerverordnung
12,50 € / Verlängerungsstunde
Steuer auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten
Steuerverordnung 
  • 2,50 € + 16,70 € (Föderalstaat) auf alle elektronischen Personalausweise für Personen ab 12 Jahren
  • Ausweise für Kinder unter 12 Jahren sind kostenlos
  • bei Erneuerung im Falle von Verlust oder Beschädigung eines elektronischen Ausweises und im Falle einer Dringlichkeitsprozedur für Kinder unter 12 Jahren werden die vom Föderalstaat erhobenen Produktionskosten berechnet
  • 10,00 € für ein Heiratsbuch
  • 10,00 € für ein Duplikat eines Heiratsbuches
  • 1,00 € für jedes Verwaltungsdokument
  • 5,00 € + 65,00 € (Föderalstaat) für die Ausstellung eines Reisepasses im Normalverfahren ab 18 Jahren
  • 10,00 € + 240 € (Föderalstaat) für die Ausstellung eines Reisepasses im Dringlichkeitsverfahren ab 18 Jahren
  • 5,00 € + 20,00 € (Föderalstaat) auf alle elektronischen Führerscheine und Lizenzen
  • 16,00 € + 16,00 € (Föderalstaat) für einen internationalen Führerschein
Steuer auf Privatclubs
Steuerverordnung
1.300,00 € / Einrichtung
Steuer auf das Betreiben eines Dancings
Steuerverordnung
40,00 € / Woche für die Öffnung des Dancings während 3 Tagen
40,00 € zusätzlich für jeden zusätzlichen Öffnungstag pro Woche
Steuer auf Beerdigungen, Ausstreuung der Asche & Einsetzung einer Urne
Steuerverordnung
250,00 € pro Beerdigung, Ausstreuung oder Einsetzung einer Urne (siehe verschiedene Ausnahmebedingungen, u.a. anwendbar auf Auswärtige, die weder in der Gemeinde wohnen, noch in der Gemeinde gestorben sind)
Steuer auf die Verteilung von Werbeschriften & Werbemustern
Steuerverordnung
0,08 € / Exemplar
regionale Presse: 0,025 € / verteiltes Exemplar
in Plastik verpackte Werbung wird mit dem doppelten Betrag besteuert
Steuer auf Hunde
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
1. Hund: 10,00 €
2. Hund: 10,00 €
ab 3. Hund: je 100,00 €
Steuer auf Übernachtungen
SteuerverordnungErklärungsformular
1,50 € / Übernachtung ab 13 Jahren
Steuer auf verwahrloste und nicht genutzte Gebäude
Steuerverordnung
1. Jahr 1.000,00 € (wird nicht erhoben, nur verwarnt)
ab dem 2. Jahr 2.000,00 €

Gebühren

Was ist eine Gebühr? 

Eine Gebühr ist ein Betrag, den die Gemeinde für eine Dienstleistung an eine Person oder Firma verlangt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Kosten der effektiv abgelieferten Dienstleistung.

Gebühr auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten
Gebührenverordnung 

 

 

 

  1. a) allgemeine Dienste
  • 0,25 € pro Fotokopie eines Dokumentes der Größe DIN A4
  • 0,50 € pro Farbkopie eines Dokumentes der Größe DIN A4
  • 0,50 € pro Fotokopie eines Dokumentes der Größe DIN A3
  • 1,00 € pro Farbkopie eines Dokumentes der Größe DIN A3
  1. b) Bauamt und Umwelttätigkeiten
  • 20,00 € pro Anfrage, sowie 5,00 € pro Parzelle für das Recherchieren und das Erstellen und Aushändigen von Dokumenten oder Bescheinigungen zugunsten Personen und Diensten, die sich hierbei auf das Gesetzbuch über die Räumliche Entwicklung berufen
  • 35,00 € für das Ausstellen einer kleinen Baugenehmigung
  • 100,00 € für das Ausstellen einer großen Baugenehmigung
  • 120,00 € für das Ausstellen einer Verstädterungsgenehmigung
  • 30,00 € für eine Städtebaubescheinigung
    Nr. 1 + Nr. 2
  • 300,00 € für eine Umweltgenehmigung
    der Klasse I
  • 50,00 € für eine Umweltgenehmigung
    der Klasse II
  • 20,00 € für eine Erklärung
    der Klasse III
  • 360,00 € für eine Globalgenehmigung
    der Klasse I
  • 150,00 € für eine Globalgenehmigung
    der Klasse II

Liegen die Kosten für die Bearbeitung, inklusive der gesamten Portokosten höher als die oben erwähnten Sätze, wird eine Abrechnung erstellt.

  1. c) Bevölkerungsdienst

10,00 € für die Erstellung einer Schankgenehmigung

 

  1. d) Für besondere administrative Verrichtungen wird eine Gebühr erhoben, deren Betrag nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet wird.

 

  1. e) Aktenverwaltung eines laut allgemeiner  Verwaltungspolizeiverordnung potentiell gefährlichen Hundes, sowie eines laut Polizeibericht auffälligen Hundes: 20,00 €
Gebühr auf den Verkauf von Mülltüten
Gebührenverordnung
Gebühr auf das Abladen von Erdaushub
GebührenverordnungAntragsformular
  • für einen 2 Achser LKW: 20 € pro Ladung
  • für einen 3 Achser LKW: 25 € pro Ladung
  • für einen Muldenkipper, Dümper: 25 € pro Ladung
  • für einen Traktor mit Kipper: 25 € pro Ladung
Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz
GebührenverordnungAntragsformular
  1. a) Anschluss und Entfernung
  • 400,00 € zuzüglich MwSt. pro einzelnem Wasseranschluß und die Erneuerung eines Wasseranschlusses zuzüglich der effektiven Kosten  auf privatem Eigentum (Material inklusive Zählvorrichtung und Personal)
  • 400,00 € zuzüglich MwSt. für einen Wasseranschluss mit zentraler Wasserverteilung zuzüglich der effektiven Kosten (Material inklusive Zählvorrichtung und Personal)
  • 200,00 € zuzüglich MwSt. bei Entfernung eines Wasseranschlusses.
  1. b) Zählermieten (jährlich/proportional) :
  • 1“: kostenlos
  • 5/4“: 20,00 € zuzüglich MwSt.
  • 6/4“: 25,00 € zuzüglich MwSt.
  • 2“: 30,00 € zuzüglich MwSt.
  • DN50 mm: 180,00 € zuzüglich MwSt.
  • DN65 mm: 200,00 € zuzüglich MwSt.
  • DN80 mm: 220,00 € zuzüglich MwSt.
Gebühr auf den Anschluss an die Kanalisation
GebührenverordnungAntragsformular
700,00 € Anschluss an das Kanalisationsnetz zzgl. der effektiven Kosten auf privatem Eigentum (Material und Personal)
Gebühr auf Beisetzungen, Friedhofskonzessionen, Leichenausgrabungen und Umbettungen
Gebührenverordnung
  • Leichenausgrabungen und Umbettungen: 200,00 €
  • Reihengrab und Einzelurnengrab ohne Konzession, sowie Einsatz einer zusätzlichen Urne: kostenlos keine Verlängerung möglich
  • Einzelgrabstätte, Einzelurnenfach oder -grab mit Konzession: 210,00 €
  • Doppelgrabstätte, Doppelurnenfach oder -grab mit Konzession: 420,00 €
  • zusätzliche Einsetzung in eine belegte konzessionierte Grabstätte, Urnenfach oder Urnengrab: 210,00 €

Erhöhung um 25 % für nicht im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragene Personen, ausgenommen für Personen, die vor ihrem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde aus Pflegebedürftigkeit im Bevölkerungsregister der Gemeinde Bütgenbach eingetragen waren.

Gebühr auf Standplätze
Gebührenverordnung
  • 50,00 € pro Tag/pro Standplatz

Jährlicher Pauschalbetrag von 250 bis 500,00 € pro Standplatz

  • Märkte: 1,00 € pro lfm,
  • besondere Märkte oder Veranstaltungen:  2,00 € pro lfm
  • Kirmes: bis maximal 500,00 € pro Standplatz
Gebühr auf das Ausleihen von NADAR-Absperrgittern
GebührenverordnungAntragsformular
  • Kaution 5,00 € pro lfm Absperrgitter
  • Miete 1,00 € pro Meter Absperrgitter für 3 Tage, für jeden weiteren Tag 0,25 €, ausgenommen Vereine der Gemeinde Bütgenbach sowie sozialen Einrichtungen.
Gebühr auf das Ausleihen von Verkehrs- und Absperrschildern
GebührenverordnungAntragsformular
Kaution 75,00 €

Miete 50,00 € pro Woche, für jede zusätzliche angefangene Woche 10,00 €, ausgenommen Vereine der Gemeinde Bütgenbach sowie sozialen Einrichtungen.

Gebühr auf Mahnschreiben
Gebührenverordnung
  • Erinnerung : kostenlos
  • 1. Mahnschreiben bei unbezahlter Rechnung: 10,00 €
  • 2. Mahnschreiben bei unbezahlter Rechnung: 20,00 € zzgl. eventueller Einschreibekosten
Gebühren auf Parken innerhalb der blauen Parkzonen auf Gemeindegebiet
Gebührenverordnung
25,00 € und darf bei ein und demselben Parksünder nicht öfters als zwei Mal am gleichen Tag erhoben werden
Gebühr für die Bearbeitung  von Anträgen  zur Vornamensänderung
Gebührenverordnung
  • 200,00 € für die Beantragung  einer Vornamensänderung
  • 20,00 € für die Beantragung einer Vornamensänderung von Personen, die im Innersten fest und unumstößlich davon überzeugt sind, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören und die die entsprechende Geschlechtsrolle annehmen.
Gebühr für die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen
Gebührenverordnung
500,00 € pro Beseitigung einer illegalen Ablagerung zuzüglich der entstandenen Kosten

Einspruchsverfahren

Steuern

Steuern werden mittels einer jährlichen, halbjährlichen oder vierteljährlichen Heberolle eingetrieben. Der Steuerschuldner kann innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Steuerbescheids eine schriftliche und begründete Reklamation an das Gemeindekollegium richten. Die Reklamation muss die Art der Steuer, das Steuerjahr und den Artikel der Steuerrolle erwähnen und durch den Steuerschuldner selbst unterschrieben werden. Das Einreichen einer Beschwerde unterbricht nicht die Einforderbarkeit der Steuer.

Gebühren

Um zulässig zu sein, muss die unterschriebene Beschwerde innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum an das Gemeindekollegium gerichtet werden. Die Beschwerde muss folgende Angaben beinhalten: Name und Vorname des Beschwerdeführers, seine Anschrift, seine Telefonnummer, das Datum der Beschwerde, die Referenz der Rechnung, gegen welche er reklamiert sowie den Gegenstand der Beschwerde und eine Darstellung des Tatbestandes.

Zahlungsregelung

Sollte jemand Schwierigkeiten mit einer Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr zu Gunsten der Gemeinde haben, besteht die Möglichkeit eine Zahlungsregelung zu vereinbaren.

Diese Person sollte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung Kontakt mit dem Finanzdirektor aufnehmen.

Kirchenfabriken

In der Gemeinde Bütgenbach gibt es vier selbständige Kirchenfabriken, deren jährliche Haushalte, Haushaltsabänderungen und Rechnungslegungen der Aufsicht der Gemeinde unterliegen.

FAQ

  • Wie teile ich meinen Wasserstand mit?

    Der Wasserstand kann jederzeit per Mail (wasser@butgenbach.be), dem untenstehenden Formular oder per WhatsApp (0476 / 36 06 49) mitgeteilt werden.

    Anzugeben sind:

    • Zählernummer
    • Stand
    • Datum
    • Adresse

       

       

       



    • Was muss ich unternehmen für die Umschreibung des Wasserzählers im Falle eines Umzugs?

      Bitte teilen Sie uns schriftlich per Mail (wasser@butgenbach.be) oder per WhatsApp (0476 / 36 06 49) den Umzug oder den Verkauf Ihrer Immobilie mit. Diese Änderung erfolgt mittels folgenden Formulars. Wir werden Ihnen dann eine Abschlussrechnung zusenden. Andernfalls bleiben Sie auch nach dem Umzug für den Anschluss und den Verbrauch sowie die damit verbundenen Zahlungen verantwortlich.

    • Wie erteile ich eine Einzugsermächtigung für die Wassergebühren?

      Mit einer Einzugsermächtigung erfolgt die Zahlung der Rechnung automatisch. Den Antrag für die Einzugsermächtigung stellen Sie beim Finanzdienst der Gemeinde mit folgendem Formular.

    • Kann ich auch eine Einzugsermächtigung für Steuern erteilen?

      Steuern können nicht per Einzugsermächtigung beglichen werden.

    • Was kann ich bei einem hohen Wasserverbrauch unternehmen?

      Überprüfen Sie regelmäßig den Zählerstand, dadurch kann mancher versteckte Verlust entdeckt werden.

      Wird ein Verbrauch registriert, obwohl alle Wasserhähne geschlossen sind, besteht ein Verlust in Ihrer Anlage. Es obliegt Ihnen, die Reparatur schnellstmöglich von einem Installateur durchführen zu lassen.

    • Wie kann ich Wasser einsparen?

      • Schließen Sie den Absperrhahn bei längerer Abwesenheit und schützen Sie den Wasserzähler vor Frost
      • Benutzen Sie Toiletten-Spar-Spülkästen oder Spar-Druckspüler, damit nicht bei jedem Spülen der gesamte Wasserbehälter entleert wird. Alternativ können Sie z.B. einen Ziegelstein in den Spülkasten legen, so wird nach jeder Spülung weniger sauberes Wasser eingelassen
      • Verwenden Sie sparsame Armaturen und Duschköpfe mit einer thermostatisch gesteuerten oder Einhand-Mischbatterie
      • Lassen Sie tropfende Wasserhähne und undichte Toiletten-Spülkästen bzw. Druckspüler so schnell wie möglich reparieren. Ein tropfender Wasserhahn verbraucht ungefähr 16 Liter Wasser pro Stunde (140 m³ pro Jahr) – eine defekte Toilettenspülung verbraucht ungefähr 25 Liter Wasser pro Stunde (219 m³ pro Jahr). Diese Zahlen sind Durchschnittswerte und könnten somit bedeutend höher ausfallen
      • Duschen Sie lieber anstatt zu baden
      • Schalten Sie Ihre Wasch- oder Spülmaschine nur dann ein, wenn sie ganz voll ist – Geschirr nicht vorspülen
      • Spülen Sie per Hand. Nicht unter laufendem Wasser, sondern im mit Wasser gefüllten Spülbecken
      • Achten Sie beim Kauf wasserverbrauchender Geräte auf die Verbrauchsangabe und kaufen Sie sparsame Geräte
      • Sammeln Sie Gießwasser für Ihren Garten in einer Regentonne
    • Wie berechne ich einen Immobiliensteuervorabzug?

      Der Immobilienvorabzug wird auf das indexierte Katastereinkommen berechnet. Diesen Betrag finden Sie im Steuerbescheid (einmal ohne und ein anderes Mal mit Index). Die Region erhebt 1,25 % als Immobilienvorabzug auf das indexierte Katastereinkommen. Die Provinzen und Gemeinden können Zuschlagshundertstel zu diesem Immobilienvorabzug hinzufügen. Das bedeutet:

      1. Wenn die Provinz 1.500 Zuschlagshundertstel erhebt, dann wird das indexierte Katastereinkommen wie folgt besteuert:

      1,25 % x 15,00 = 18,75 %

      1. Wenn die Gemeinde 2.000 Zuschlagshundertstel erhebt, dann wird das indexierte Katastereinkommen wie folgt besteuert:

      1,25 % x 20,00 = 25,00 %

      Diese verschiedenen Steuersätze werden addiert:

      1,25 % + 18,75 % + 25,00 % = 45,00 %

      Der insgesamt zu zahlende Immobilienvorabzug wird somit wie folgt festgelegt:
      Indexiertes Katastereinkommen x 45,00 %

      BEISPIEL:

      Nicht-indexiertes Katastereinkommen: 1.000,00 EUR
      Indexiertes Katastereinkommen

      (Index 2002 = 1,3175):

       

      1.000,00 x 1,3175 =

       

      1.317,50 EUR

      Berechnung des gesamten Immobilienvorabzuges:
      Die Wallonische Region erhält: 1.317,5 x   1,25% = 16,47 EUR
      Die Provinz Lüttich erhält: 1.317,5 x 18,75% = 247,03 EUR
      Die Gemeinde Bütgenbach erhält: 1.317,5 x 25,00% = 329,38 EUR
      Total Immobilienvorabzug 592,88 EUR

       

      Bemerkungen:

      • Dieser Immobilienvorabzug wird von der Wallonischen Region beigetrieben und den jeweiligen Institutionen überwiesen.
      • Ermäßigungen für „bescheidene Wohnungen“, Kinder zu Lasten, Kriegsinvaliden, … können beim ÖDW Steuerwesen beantragt werden.
    • Wie melde ich meinen Hund an/ab?

      Sie sind verpflichtet, Ihren Hund oder Ihr Pferd spontan bei der Gemeindeverwaltung mit folgendem Formular anzumelden und später eventuell wieder abzumelden. Jeder am 1. Januar eines Steuerjahres angemeldete Hund wird besteuert.

    • Was muss ich unternehmen um nicht adressierte Wurfsendungen anzumelden?

      Sie melden Ihre nicht adressierte Wurfsendung mit folgendem Formular an.

    Kontaktpersonen

    Picture : Yannick PFEIFFER

    Yannick PFEIFFER

    Finanzdirektor

    Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -103

    yannick.pfeiffer@butgenbach.be

    Picture : Karin SCHUMACHER

    Karin SCHUMACHER

    Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -104

    080 44 00 71

    karin.schumacher@butgenbach.be

    Picture : Mélanie DANNEMARK

    Mélanie DANNEMARK

    Gemeindehaus, Untergeschoss, Büro -104

    080 44 00 72

    melanie.dannemark@butgenbach.be

    Picture : Bettina MÖRES

    Bettina MÖRES

    Gemeindehaus, Obergeschoss, Büro 102

    080 44 00 98

    bettina.moeres@butgenbach.be

    Picture : Jessica JANSSEN

    Jessica JANSSEN

    Wo befindet sich der Dienst ?

    Gemeindehaus, Untergeschoss

    Öffnungszeiten

    Montag – Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch 14:00 bis 16:00 Uhr
    Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung