Finanz- & Personaldienst
Wie definiert man Steuer?
Eine Steuer ist ein einseitig auferlegter Betrag an Personen oder Firmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde ansässig sind. Der Ertrag wird verwendet, um die allgemeinen Ausgaben der Gemeinde zu finanzieren.
Es gibt:
• Zusatzsteuern
• Gemeindesteuern
Zuschlaghundertstel zur Immobilienvorbelastung Steuerverordnung |
2000 |
Zuschlaghundertstel zur Steuer auf die natürlichen Personen Steuerverordnung |
6 % |
Steuer auf die Müllabfuhr Steuerverordnung |
107,00 € für einen Einpersonenhaushalt 147,00 € für einen Zweipersonenhaushalt 200,00 € ab einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt 200,00 € für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser sowie die vorgesehenen Entrümpelungen. Im Bevölkerungsregister eingetragene Erwachsene, deren Inkontinenz ärztlich attestiert ist, erhalten 2 Rollen Restmülltüten gratis. Bei Ankauf von 16 durchsichtigen Restmülltüten erhält der Steuerpflichtige 4 Restmülltüten kostenlos. Bei Ankauf von 5 Biomülltüten erhält der Steuerpflichtige 5 Biomülltüten kostenlos. |
Steuer auf Müllabfuhr für Jugend- und Ferienlager Steuerverordnung • Erklärungsformular |
0,20 € pro Person / Tag |
Steuer auf Betriebsmüll Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
15,00 € / Betrieb |
Steuer auf Campingplätze, -wohnparks & -einrichtungen Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
62,00 € / Stellplatz |
Steuer auf Luxuspferde Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
25,00 € / Pferd |
Steuer auf Bälle und Tanzvergnügen Steuerverordnung • Erklärungsformular |
50,00 € / Veranstaltung (12 Stunden) mit Eintritt ohne Eintritt kostenlos |
Steuer auf Zweitwohnungen Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
250,00 € / Wohnung |
Steuer auf den Anschluss der bebauten Immobilien an die öffentliche Kanalisation Steuerverordnung |
25,00 € ohne Mündung in die Kläranlage 100,00 € mit Mündung in die Kläranlage |
Steuer auf die Verlängerung der Polizeistunde Steuerverordnung |
12,50 € / Verlängerungsstunde |
Steuer auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten Steuerverordnung |
|
Steuer auf Privatclubs Steuerverordnung |
1.300,00 € / Einrichtung |
Steuer auf das Betreiben eines Dancings Steuerverordnung |
40,00 € / Woche für die Öffnung des Dancings während 3 Tagen 40,00 € zusätzlich für jeden zusätzlichen Öffnungstag pro Woche |
Steuer auf Beerdigungen, Ausstreuung der Asche & Einsetzung einer Urne Steuerverordnung |
250,00 € pro Beerdigung, Ausstreuung oder Einsetzung einer Urne (siehe verschiedene Ausnahmebedingungen, u.a. anwendbar auf Auswärtige, die weder in der Gemeinde wohnen, noch in der Gemeinde gestorben sind) |
Steuer auf die Verteilung von Werbeschriften & Werbemustern Steuerverordnung |
0,08 € / Exemplar regionale Presse: 0,025 € / verteiltes Exemplar in Plastik verpackte Werbung wird mit dem doppelten Betrag besteuert |
Steuer auf Hunde Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular |
1. Hund: 10,00 € 2. Hund: 10,00 € ab 3. Hund: je 100,00 € |
Steuer auf Übernachtungen Steuerverordnung • Erklärungsformular |
1,50 € / Übernachtung ab 13 Jahren |
Steuer auf verwahrloste und nicht genutzte Gebäude Steuerverordnung |
1. Jahr 1.000,00 € (wird nicht erhoben, nur verwarnt) ab dem 2. Jahr 2.000,00 € |
Öffentliche Arbeiten
Das Gemeindekollegium der Gemeinde Bütgenbach hat in seiner Sitzung vom 02.06.2009 die Genehmigung für Bodenreliefveränderungen in Büllingen „DOMÄNE“ auf der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C unter folgenden Bedingungen erteilt:
Die zur Aufschüttung verwendeten Materialien müssen ausschließlich den Materialien entsprechen, die im Erlass der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 (M.B. vom 10. Juli 2001) zur Förderung der Verwertung gewisser Abfälle aufgeführt sind und die wie folgt aufgelistet werden können:
Diese Materialien müssen außerdem und unbedingt den Umständen der Valorisierung und den in den Anlagen 1 und 2 des oben erwähnten Erlasses aufgeführten Eigenschaften entsprechen;
Kosten (siehe Gebühr auf das Abladen von Erdaushub)
Diese Richtlinien finden Sie samt Antragsformular auch im Downloadbereich (auf deutsch und französisch).
Bei der Aushändigung der Städtebaugenehmigung ist ein Formular für den Anschluss an das Kanalisationsnetz der Gemeinde beigefügt. Der Antrag wird mittels diesem Dokument gestellt.
Kosten (siehe Gebühr auf den Anschluss an die Kanalisation)
Die Gebühr ist zahlbar durch den Eigentümer vor Inangriffnahme der Arbeiten durch die Gemeindedienste.
Die Arbeiten für den Anschluss können meist ungefähr einen Monat nach Einreichung des Antrags ausgeführt werden.
Für die Ortschaften Küchelscheid und Leykaul bestehen Sonderbedingungen.
Es geben mehrere Gründe für die Installierung eines individuellen Klärsystems und jedes Mal verschiedene Bestimmungen:
Das bestehende (oder zu errichtende) Objekt liegt in einer Zone in welcher das autonome Sanierungsverfahren Anwendung findet
Zone mit kollektivem Sanierungsverfahren
Informationen zur Beantragung einer Prämie für die Installierung und/oder Befreiung von der Abgabe für die Einleitung von Abwasser, finden sie hier (Umweltdienst – Prämien).
Richtlinien:
Kosten: siehe Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz
Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung
Bedingungen:Die Bedingungen für einen neuen Wasseranschluss finden sie im Donwloadbereich
Richtlinien:
Kosten: siehe Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz
Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung
Bedingungen: hier gelten die gleichen Bedingungen wie für einen Erstanschluss
Richtlinien:
Kosten: siehe Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz
Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung
Bedingungen:
Handelt es sich um einen klassischen zweiten Wasseranschluss, nämlich getrennt und eigenständig von jedem anderen Wasseranschluss des betreffenden Gebäudekomplexes, so erfolgt das Abklemmen ab der öffentlichen Zufuhrleitung.
Handelt es sich bei dem zweiten Anschluss um eine Abzweigung des ersten oder Hauptanschlusses und befindet sich diese Abzweigung auf dem privaten Eigentum des Antragstellers, so wird folgendermaßen vorgegangen:
Richtlinien:
Kosten: Dies geschieht nur auf vorherigen Kostenanschlag, der vom Antragsteller angenommen sein muss.
Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung
Bedingungen: das Anbringen dieser Zähler erfolgt in einem eigens hierzu bereitgestellten technischen Raum
Bauamt & Umweltdienst
Kontaktpersonen: Frédéric MASSON und Annick HENKES
Städtebauliche Auskünfte
Auskünfte und Beratung zu Voranfragen, dem Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE) sowie dem Zivilgesetzbuch (in Verbindung zum Städtebau)
Kadaster- und Sektorenplanauskünfte
Auskunft und Einsicht zu Parzellen, deren Lage im Sektorenplan und deren besondere Eigenschaften
Notarielle Auskünfte
Diverse Auskünfte zu Anfragen in Bezug auf eine notarielle Veraktung
Städtebauliche Bescheinigungen
Erstellung von Städtebaubescheinigungen Nr. 1 & Nr. 2
Städtebaugenehmigung
Beratung, Begutachtung und Verarbeitung von Städtebauanträgen (Bau, Umbau, Abriss, …)
Verstädterungsgenehmigung
Beratung, Begutachtung und Verarbeitung von Verstädterungsanträgen
Globalgenehmigung (Städtebaulicher Teil)
Beratung, Begutachtung und Verarbeitung von Anträgen auf Globalgenehmigung
Sicherheitsbescheinigung (Ferienunterkünfte)
Beratung und Verarbeitung von Anträgen auf Sicherheitsbescheinigung für Ferienunterkünfte, sowie den damit verbundenen Anträgen auf Brandschutzgutachten
Denkmäler, Stätten und Ausgrabungen
Auskünfte und Bearbeitung im Bereich des Denkmalschutzes
Denkmalschutz in der DG
Liste geschützter Objekte
Energiepass
Die Energieeffizienz der Gebäude
Kommunaler Beratungsausschuss für Raumordnung und Mobilität (K.B.A.R.M.)
Diverse Sekretariatstätigkeiten zur Organisation und der Unterstützung des Ausschusses
Kontaktperson: Edgar BRODEL
Forst- & Landwirtschaft, Gemeindevermögen, Wirtschaft, Rentendienst