Bauherr

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Informationen

Bürgerservice

Finanz- & Personaldienst

Steuern

Wie definiert man Steuer? 

Eine Steuer ist ein einseitig auferlegter Betrag an Personen oder Firmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde ansässig sind. Der Ertrag wird verwendet, um die allgemeinen Ausgaben der Gemeinde zu finanzieren.
Es gibt:
• Zusatzsteuern
• Gemeindesteuern

Zuschlaghundertstel zur Immobilienvorbelastung
Steuerverordnung
2000
Zuschlaghundertstel zur Steuer auf die natürlichen Personen
Steuerverordnung
6 %
Steuer auf die Müllabfuhr
Steuerverordnung
107,00 € für einen Einpersonenhaushalt
147,00 € für einen Zweipersonenhaushalt
200,00 € ab einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt
200,00 € für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser sowie die vorgesehenen Entrümpelungen.
Im Bevölkerungsregister eingetragene Erwachsene, deren Inkontinenz ärztlich attestiert ist, erhalten 2 Rollen Restmülltüten gratis.
Bei Ankauf von 16 durchsichtigen Restmülltüten erhält der Steuerpflichtige 4 Restmülltüten kostenlos.
Bei Ankauf von 5 Biomülltüten erhält der Steuerpflichtige 5 Biomülltüten kostenlos.
Steuer auf Müllabfuhr für Jugend- und Ferienlager
Steuerverordnung • Erklärungsformular
0,20 € pro Person / Tag
Steuer auf Betriebsmüll
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
15,00 € / Betrieb
Steuer auf Campingplätze, -wohnparks & -einrichtungen
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
62,00 € / Stellplatz
Steuer auf Luxuspferde
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
25,00 € / Pferd
Steuer auf Bälle und Tanzvergnügen
Steuerverordnung • Erklärungsformular
50,00 € / Veranstaltung (12 Stunden) mit Eintritt
ohne Eintritt kostenlos
Steuer auf Zweitwohnungen
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
250,00 € / Wohnung
Steuer auf den Anschluss der bebauten Immobilien an die öffentliche Kanalisation
Steuerverordnung
25,00 € ohne Mündung in die Kläranlage
100,00 € mit Mündung in die Kläranlage
Steuer auf die Verlängerung der Polizeistunde
Steuerverordnung
12,50 € / Verlängerungsstunde
Steuer auf das Ausstellen von Verwaltungsdokumenten
Steuerverordnung 
  • 2,50 € + 16,70 € (Föderalstaat) auf alle elektronischen Personalausweise für Personen ab 12 Jahren
  • Ausweise für Kinder unter 12 Jahren sind kostenlos
  • bei Erneuerung im Falle von Verlust oder Beschädigung eines elektronischen Ausweises und im Falle einer Dringlichkeitsprozedur für Kinder unter 12 Jahren werden die vom Föderalstaat erhobenen Produktionskosten berechnet
  • 10,00 € für ein Heiratsbuch
  • 10,00 € für ein Duplikat eines Heiratsbuches
  • 1,00 € für jedes Verwaltungsdokument
  • 5,00 € + 65,00 € (Föderalstaat) für die Ausstellung eines Reisepasses im Normalverfahren ab 18 Jahren
  • 10,00 € + 240 € (Föderalstaat) für die Ausstellung eines Reisepasses im Dringlichkeitsverfahren ab 18 Jahren
  • 5,00 € + 20,00 € (Föderalstaat) auf alle elektronischen Führerscheine und Lizenzen
  • 16,00 € + 16,00 € (Föderalstaat) für einen internationalen Führerschein
Steuer auf Privatclubs
Steuerverordnung
1.300,00 € / Einrichtung
Steuer auf das Betreiben eines Dancings
Steuerverordnung
40,00 € / Woche für die Öffnung des Dancings während 3 Tagen
40,00 € zusätzlich für jeden zusätzlichen Öffnungstag pro Woche
Steuer auf Beerdigungen, Ausstreuung der Asche & Einsetzung einer Urne
Steuerverordnung
250,00 € pro Beerdigung, Ausstreuung oder Einsetzung einer Urne (siehe verschiedene Ausnahmebedingungen, u.a. anwendbar auf Auswärtige, die weder in der Gemeinde wohnen, noch in der Gemeinde gestorben sind)
Steuer auf die Verteilung von Werbeschriften & Werbemustern
Steuerverordnung
0,08 € / Exemplar
regionale Presse: 0,025 € / verteiltes Exemplar
in Plastik verpackte Werbung wird mit dem doppelten Betrag besteuert
Steuer auf Hunde
Steuerverordnung • Erklärungsformular • Abmeldeformular
1. Hund: 10,00 €
2. Hund: 10,00 €
ab 3. Hund: je 100,00 €
Steuer auf Übernachtungen
SteuerverordnungErklärungsformular
1,50 € / Übernachtung ab 13 Jahren
Steuer auf verwahrloste und nicht genutzte Gebäude
Steuerverordnung
1. Jahr 1.000,00 € (wird nicht erhoben, nur verwarnt)
ab dem 2. Jahr 2.000,00 €

Öffentliche Arbeiten

Verwaltung der Bodenreliefveränderung

Das Gemeindekollegium der Gemeinde Bütgenbach hat in seiner Sitzung vom 02.06.2009 die Genehmigung für Bodenreliefveränderungen in Büllingen „DOMÄNE“ auf der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C unter folgenden Bedingungen erteilt:

Die zur Aufschüttung verwendeten Materialien müssen ausschließlich den Materialien entsprechen, die im Erlass der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 (M.B. vom 10. Juli 2001) zur Förderung der Verwertung gewisser Abfälle aufgeführt sind und die wie folgt aufgelistet werden können:

  • 170504 – abgetragene Erde
  • 191302 – entseuchte Erde
  • 020401 – Erde von Futterrüben und anderen Gemüseanbauten
  • 010102 – Steine in ihrem natürlichen Zustand
  • 0104091 – Sand von Natursteinen
  • 010408 – Granulate von steinigen Materialien
  • 170101 – Betongranulate
  • 170103 – Granulate von Mauerwerkstrümmern
  • 170302A – Granulate von Kohlehydrat Straßenbelag

Diese Materialien müssen außerdem und unbedingt den Umständen der Valorisierung und den in den Anlagen 1 und 2 des oben erwähnten Erlasses aufgeführten Eigenschaften entsprechen;

Kosten (siehe Gebühr auf das Abladen von Erdaushub)

  • Es wird ausschließlich Material entgegengenommen, welches von Arbeiten, die auf dem Gebiete der Gemeinde Bütgenbach stattfinden oder stattgefunden haben, herrührt.

Ablauf

Vor der Nutzung
  • Büro –105 / öffentliche Arbeiten : Unterschreiben einer Erklärung wonach der Unterzeichner alle Verantwortung trägt für eine illegale Nutzung der Abladestelle während er freien Zugang zu dieser hat
  • Büro – 103 / Gemeindeeinnehmer : Herr LANGER Reiner: Hinterlegung einer Kaution von 100,00 Euro in Bar
  • Büro – 105 / öffentliche Arbeiten : Ortsbesichtigung der Abladestelle mit einem Gemeindeangestellten bevor die Nutzung erfolgt sowie Aushändigung des Schlüssels
Nach Ende der Nutzung
  • Büro – 105 / öffentliche Arbeiten: Ortsbesichtigung der Abladestelle mit dem Bediensteten der Verwaltung zwecks Überprüfung der Einhaltung der Abladevorschriften sowie Rückgabe des Schlüssels
  • Büro – 103 / Gemeindeeinnehmer Herr Reiner Langer: Bezahlung der Gebühr und Rückerstattung der Kaution

Diese Richtlinien finden Sie samt Antragsformular auch im Downloadbereich (auf deutsch und französisch).

Kanalanschlüsse

Bei der Aushändigung der Städtebaugenehmigung ist ein Formular für den Anschluss an das Kanalisationsnetz der Gemeinde beigefügt. Der Antrag wird mittels diesem Dokument gestellt.

Kosten (siehe Gebühr auf den Anschluss an die Kanalisation)
Die Gebühr ist zahlbar durch den Eigentümer vor Inangriffnahme der Arbeiten durch die Gemeindedienste.

Die Arbeiten für den Anschluss können meist ungefähr einen Monat nach Einreichung des Antrags ausgeführt werden.

Für die Ortschaften Küchelscheid und Leykaul bestehen Sonderbedingungen.

Wasserklärsysteme

Es geben mehrere Gründe für die Installierung eines individuellen Klärsystems und jedes Mal verschiedene Bestimmungen:

Das bestehende (oder zu errichtende) Objekt liegt in einer Zone in welcher das autonome Sanierungsverfahren Anwendung findet

  • Bevor das individuelle Klärsystem installiert wird, muss der Antragsteller eine Genehmigung beantragen, um das Wohnhaus mit einem individuellen Klärsystem auszurüsten. Er füllt das Antragsformular aus und sendet es an die Gemeindeverwaltung (Zum Brand 40)
  • Anschließend müssen folgende Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht werden:
    • ein Erklärungsformular der Betriebe der Klasse 3 (in drei Exemplaren);
    • ein Lageplan (mit der Einpflanzung der Straße);
    • wenn das System nicht zugelassen ist, eine Konformitätsbescheinigung, welche durch den Lieferanten oder Installateur auszufüllen ist;
    • wenn es sich um die Regularisierung eines bestehenden individuellen Klärsystems handelt, eine Kontrollbescheinigung, welche durch eine befugte Person zu diesem Zweck erstellt wurde

Zone mit kollektivem Sanierungsverfahren

  • Falls das Wohnhaus vor der Anschlusspflicht bereits mit einer individuellen Kläreinheit ausgestattet war, kann ein Antrag auf Beibehaltung der Anlage an das Gemeindekollegium gerichtet werden. Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
    • Entweder den Beweis der Befreiung von der Abgabe für die Einleitung von Abwasser + die Bescheinigung der regelmäßigen Kontrollen der Anlage oder:
    • das integrierte Formular für individuelle Klärsysteme;
    • die Bescheinigung der regelmäßigen Kontrolle der Anlage;
    • ein Gutachten der A.I.D.E.
  • Wenn der bestehende, derzeit durchgeführte oder künftige Anschluss eines Wohnhauses an die Kanalisation aufgrund technischer Schwierigkeiten übermäßige Kosten verursacht, kann ein Antrag auf Genehmigung zur Anlage eines individuellen Klärsystems an das Gemeindekollegium gerichtet werden. Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
    • ein Antrag auf Umweltgenehmigung (Klasse 2);
    • eine Berechnung der Kosten des Anschlusses im Verhältnis zu einer individuellen Klärung;
    • das integrierte Formular für individuelle Klärsysteme;
    • ein Gutachten der A.I.D.E.

Informationen zur Beantragung einer Prämie für die Installierung und/oder Befreiung von der Abgabe für die Einleitung von Abwasser, finden sie hier (Umweltdienst – Prämien).

Wasseranschluss

Erstanschluss an das Wasserleitungsnetz

Richtlinien:

  • Bei der Aushändigung der Städtebaugenehmigung ist ein Formular zwecks Anschlusses an das Wasserleitungsnetz der Gemeinde beigefügt. Der Antrag wird anhand dieses Dokuments gestellt.

Kosten: siehe Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz

Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung

Bedingungen:Die Bedingungen für einen neuen Wasseranschluss finden sie im Donwloadbereich

Erneuerung eines Wasseranschlusses

Richtlinien:

  • Auf Wunsch kann jeder Bürger das Erneuern eines bestehenden Wasseranschlusses beantragen. Der Antrag wird mittels eines Formulars gestellt.

Kosten: siehe Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz

Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung

Bedingungen: hier gelten die gleichen Bedingungen wie für einen Erstanschluss

Entfernung eines Wasseranschlusses

Richtlinien:

  • Auf Wunsch kann jeder Bürger das Entfernen eines bestehenden Wasseranschlusses beantragen. Der Antrag wird mittels eines Formulars gestellt.

Kosten: siehe Gebühr auf den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz

Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung

Bedingungen:

Handelt es sich um einen klassischen zweiten Wasseranschluss, nämlich getrennt und eigenständig von jedem anderen Wasseranschluss des betreffenden Gebäudekomplexes, so erfolgt das Abklemmen ab der öffentlichen Zufuhrleitung.

Handelt es sich bei dem zweiten Anschluss um eine Abzweigung des ersten oder Hauptanschlusses und befindet sich diese Abzweigung auf dem privaten Eigentum des Antragstellers, so wird folgendermaßen vorgegangen:

  • Dem Antragsteller wird nahegelegt, mit eigenen Mitteln oder durch ein Drittunternehmen für das Freilegen des zu entfernenden Anschlusses an der Abzweigung seines Erstanschlusses zu sorgen. Ist dies geschehen, wird ein Verantwortlicher des Wasserdienstes den überflüssigen Anschluss abklemmen und die dazu gehörende Wasseruhr entfernen. Der Antragsteller hat dabei nur für die effektiven Kosten dieses Einsatzes des Wasserdienstes aufzukommen. Nur im äußersten Falle und wenn es dem Antragsteller wirklich nicht möglich ist, die vorangehenden vorbereitenden Maßnahmen durchführen zu lassen, kann der Wasserdienst der Gemeinde intervenieren. Dies geschieht allerdings nur auf vorherigen Kostenanschlag, der vom Antragsteller angenommen sein muss.

Einbau eines zusätzlichen Wasserzählers

Richtlinien:

  • Auf Wunsch kann jeder Bürger den Einbau eines zusätzlichen (oder mehrerer zusätzlicher) Wasserzähler beantragen. Der Antrag wird mittels eines Formulars gestellt.

Kosten: Dies geschieht nur auf vorherigen Kostenanschlag, der vom Antragsteller angenommen sein muss.

Frist: ungefähr 1 Monat nach Einreichung

Bedingungen: das Anbringen dieser Zähler erfolgt in einem eigens hierzu bereitgestellten technischen Raum

Bauamt & Umweltdienst

BAUAMT: Zuständigkeiten

Kontaktpersonen: Frédéric MASSON und Annick HENKES

Städtebauliche Auskünfte
Auskünfte und Beratung  zu Voranfragen, dem Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE) sowie dem Zivilgesetzbuch (in Verbindung zum Städtebau)

Kadaster- und Sektorenplanauskünfte
Auskunft und Einsicht zu Parzellen, deren Lage im Sektorenplan und deren besondere Eigenschaften

Notarielle Auskünfte
Diverse Auskünfte zu Anfragen in Bezug auf eine notarielle Veraktung

Städtebauliche Bescheinigungen
Erstellung von Städtebaubescheinigungen Nr. 1 & Nr. 2

Städtebaugenehmigung
Beratung, Begutachtung und Verarbeitung von Städtebauanträgen (Bau, Umbau, Abriss, …)

Verstädterungsgenehmigung
Beratung, Begutachtung und Verarbeitung von Verstädterungsanträgen

Globalgenehmigung (Städtebaulicher Teil)
Beratung, Begutachtung und Verarbeitung von Anträgen auf Globalgenehmigung

Sicherheitsbescheinigung (Ferienunterkünfte)
Beratung und Verarbeitung von Anträgen auf Sicherheitsbescheinigung für Ferienunterkünfte, sowie den damit verbundenen Anträgen auf Brandschutzgutachten

Denkmäler, Stätten und Ausgrabungen
Auskünfte und Bearbeitung  im Bereich des Denkmalschutzes
Denkmalschutz in der DG
Liste geschützter Objekte

Energiepass
Die Energieeffizienz der Gebäude

Kommunaler Beratungsausschuss für Raumordnung und Mobilität (K.B.A.R.M.)
Diverse Sekretariatstätigkeiten zur Organisation und der Unterstützung des Ausschusses

UMWELTDIENST: Zuständigkeiten

Forst- & Landwirtschaft, Gemeindevermögen, Wirtschaft, Rentendienst

Immobilienangelegenheiten

  • Ankauf, Verkauf, Tausch
  • Vermietung von Gemeindeeigentum
  • Nutzung von öffentlichem Eigentum